• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Summenversicherung

27.05.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
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E-Mail prettl(at)prettl.de

von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Im Gegensatz zur Schadenversicherung spielt die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens bei der Summenversicherung keine Rolle; eine konkrete Bedarfsdeckung findet nicht statt. Vielmehr wird im Vertrag eine Versicherungssumme festgelegt, die im Versicherungsfall vom Versicherer auszuzahlen ist. Nicht von Bedeutung ist, ob der eingetretene Schaden höher oder niedriger als die Versicherungssumme ist (so genannte abstrakte Bedarfsdeckung). Dies ist insbesondere der Fall bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung, bei denen im Todes- (oder, bei der Kapitallebensversicherung, im Erlebens-)Fall die vereinbarte Summe ausgezahlt wird (vergleichen Sie auch das Stichwort Personenversicherung).

Der Versicherungsnehmer braucht bei der Summenversicherung also keinen Schaden nachzuweisen. Nachzuweisen ist lediglich der Eintritt des vertraglich festgelegten Ereignisses als Versicherungsfall.

Naturgemäß kann bei der Summenversicherung also keine Unterversicherung entstehen.