• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Lebensversicherung

27.05.2012

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
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E-Mail prettl(at)prettl.de

von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Die Lebensversicherung ist in unterschiedlichen Spielarten verbreitet.

In diese Versicherungssparte gehören die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitallebensversicherung, Pflegerentenversicherung, Rentenversicherung, und Risikolebensversicherung. Es werden jeweils die verschiedenen Versicherungsfälle abgedeckt sowie daneben gegebenenfalls Kapital angespart. Auch im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge spielt die Lebensversicherung eine bedeutende Rolle.

Von der (reinen) Risikolebensversicherung, welche ausschließlich dem Todesfallschutz dient, ist die Kapitallebensversicherung zu unterscheiden, welche neben dem Todesfallschutz auch der Kapitalbildung dient. Hinsichtlich des der Kapitalansammlung dienenden Sparanteils ist zu differenzieren zwischen dem vom Lebensversicherer gewährten Garantiezins und den diesen ggf. übersteigenden sogenannten Überschußanteilen. Ob es zur Bildung und Ausschüttung von Überschußanteilen kommt, hängt vom „wirtschaften“ des Lebensversicherers ab. In jüngerer Vergangenheit haben die Lebensversicherer aufgrund der „Erfahrungen“ im Zusammenhang mit der Kapitalmarktkrise verstärkt „alternativ gestaltete“ Lebensversicherungsprodukte wie etwa Fondsgebundene Lebensversicherungen u. Aktienindexgebundene Lebensversicherungen entwickelt.

Das Gesetz schreibt für den Fall, daß der Versicherungsnehmer die Beiträge nicht mehr aufbringen kann oder will, Gestaltungsrechte vor, die geeignet sind, für alle Beteiligten - Lebensversicherer, Versicherungsnehmer, versicherte Personen und Bezugsberechtigte - zu einem befriedigen Ergebnis zu gelangen; gleichwohl bieten diese Gestaltungsrechte häufig Anlaß zu Streitigkeiten mit dem Versicherer im Rahmen derer guter Rat von Nöten ist.

Neuverträge werden heute auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung den sogenannten ALB 2001 abgeschlossen. Aufgrund der langen Laufzeiten von Lebensversicherungsverträgen sind indes auch heute noch „alte“ ALB, wie die ALB 94, ALB 86, ALB 81 sowie die ALB 57 von praktischer Bedeutung, allein die diesen vorausgehenden ALB 32 dürften wegen Zeitablaufs überholt sein.

Überschußbeteiligung / Überschußanteile

Überschüsse in der Lebensversicherung entstehen unter anderem durch eine rentable Anlage der Beiträge und eine rationelle Verwaltung im Versicherungsunternehmen. Diese Überschüsse werden als Gewinnanteil an die Versicherungsnehmer weitergegeben.Die üblichen Lebensversicherungsprodukte sind im grundsätzlich mit Überschußbeteiligung ausgestaltet; zulässig sind aber auch Produkte (mit in der Regel kurzer Laufzeit) ohne Überschußbeteiligung, wobei hier die garantierte Verzinsung entsprechend angehoben ist.

Aktienindexgebundene Lebensversicherung

Bei der aktienindexgebundenen Lebensversicherung wird der Todesfallschutz mit einer Kapitalbildung verknüpft, wobei die Rendite von der Entwicklung eines einzelnen Aktienindex oder eines Aktienindexkorbes abhängt.

Fondsgebundene Lebensversicherung

Anders als bei der klassischen Kapitallebensversicherung ist bei der fondsgebundenen Lebensversicherung das Guthaben der Versicherten nicht im allgemeinen Deckungsstock des jeweiligen Lebensversicherers angelegt. Statt dessen ist das Guthaben in bestimmte Fonds investiert. Normalerweise entscheidet der Versicherungsnehmer mit über die Auswahl der Fonds. Meist stehen auch Fonds von Investmentgesellschaften zur Verfügung, die mit dem Versicherungsunternehmen nicht verbunden sind.

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Wird zusätzlich zu einer Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen. Tritt während der Laufzeit Berufsunfähigkeit ein, so werden die Beitragszahlungen zur Haupt- und Zusatzversicherung ausgesetzt. Es ist auch möglich, dass zusätzlich eine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wird.

Beitragsfreistellung

Eine Lebens- oder Rentenversicherung kann beitragsfrei gestellt werden. Mit einer solchen Vereinbarung kann der Versicherungsnehmer zeitweise oder für immer die Beitragszahlung einstellen. Der Versicherungsschutz bleibt in reduziertem Umfang bestehen. Voraussetzung ist hierfür, daß die sogenannte Mindestversicherungssumme bereits erreicht wurde, was insbesondere bei der Fondsgebundenen Lebensversicherung aufgrund er schwankenden Kurse zu essentiellen Problemen führen kann.

Bezugsberechtigung

Ist einem Dritten ein Bezugsrecht eingeräumt gewährt dieses im Falle des Eintritts des Versicherungsfalles Tod dem Dritten einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Versicherer. Es ist zu differenzieren zwischen der widerruflichen und der unwiderruflichen Bezugsberechtigung. Beim unwiderruflichen Bezugsrecht erwirbt der Dritte das Recht auf die später einmal fällig werdende Leistung sofort. Beim widerruflichen Bezugsrecht steht dem Dritten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch kein Recht zu, er hat bis dahin lediglich eine rechtlich unverbindliche Hoffnung. Letzteres kann insbesondere im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitgebers essentielle Bedeutung erlangen.

Der Rechtserwerb des Dritten spielt sich grundsätzlich außerhalb des Erbrechts ab.

Kreditsicherungsfunktion

Altersvorsorge

In Deutschland ruht die Altersvorsorge auf vier Säulen:

    1. staatliche Altersvorsorge in Form der gesetzlichen Rentenversicherung
    2. staatliche geförderte private Altersvorsorge (Riester-Rente)
    3. betriebliche Altersvorsorge
    4. private Vorsorge, etwa durch private Rentenversicherungen

Private Rentenversicherung

Die private Rentenversicherung ist eine Form der Lebensversicherung, bei der die Versicherungssumme in Form von regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, also in Renten, ab einem festgelegten Zeitpunkt geleistet wird. Bei der so genannten aufgeschobenen Rentenversicherung beginnt die Rentenzahlung erst dann, wenn die versicherte Person den Ablauf der Aufschubzeit, also den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn, erlebt. Bei vereinbarter Rentengarantiezeit wird die Zahlung der Rente in der privaten Rentenversicherung für einen bestimmten Zeitraum selbst dann garantiert, wenn der Rentner während dieser Zeit stirbt; die Renten werden dann für die Dauer der Rentengarantiezeit an die Hinterbliebenen weiter gezahlt.

Betriebliche Altersvorsorge

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge existieren 5 vom Gesetzgeber zugelassene Formen:

    1. Pensionskasse
    2. Unterstützungskasse
    3. Pensionsfonds
    4. Direktzusage
    5. Direktversicherung

Auch hierbei spielt die Lebensversicherung, vor allem bei den letzten beiden Formen, eine gewichtige Rolle. Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer als versicherte Person fungiert. Im Rahmen von Direktzusagen sichern sich Unternehmen, die sich ihrem Arbeitnehmer gegenüber selbst zur Rentenzahlung verpflichtet haben, sogenannte partielle oder kongruente Rückdeckungsversicherungen ab, mithin zur teilweisen oder vollständigen Absicherung gegen vorzeitige Versorgungsfälle.