• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Kaskoversicherung

27.05.2011

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Michael Prettl LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt Michael Prettl Versicherungsrecht
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von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

Kaskoversicherung ist die Versicherung eines Transportmittels, insbesondere Fahrzeugs mit Zubehör, d.h. mit allen Gegenständen, welche zum bleibenden Gebrauch des Fahrzeugs bestimmt sind, gegen die Gefahren der Zerstörung, der Beschädigung oder des Verlustes.

Die Kaskoversicherung hat sich historisch im Seeversicherungsverkehr herausgebildet.

Der Begriff leitet sich ab aus dem italienisch/spanischen Wort Casco, ursprünglich für „Helm, Sturmhaube“ verwendet, im übertragenen Sinne für „Schiffskörper“ gebräuchlich.

Die Kaskoversicherung ist also Sachversicherung und Schadensversicherung. Sie sichert das Interesse des Eigentümers des versicherten Transportmittels, insbesondere von Fahrzeugen, an dessen Erhaltung.

Ebenfalls gesichert ist das Interesse von Kreditgebern, denen das Eigentum an dem Fahrzeug als Sicherungsmittel zur Besicherung von Krediten dient, entweder durch Übertragung (Sicherungsübereignung) oder durch Verpfändung, sei es im Zusammenhang mit der Finanzierung der Anschaffung des Transportmittels ( Anschaffungsdarlehen, Leasing ) oder wegen anderer Kredite. In den entsprechenden Finanzierungsverträgen wird dem Kreditnehmer formularmäßig ausnahmslos eine Verpflichtung zur Kaskoversicherung auferlegt. Insofern ist die Kaskoversicherung auch Fremdversicherung.

Der in der Fahrzeugversicherung verbreitete Sicherungsschein enthält u.a. die Erklärung des Versicherers die Entschädigung primär an den Sicherungsnehmer ( Sicherungseigentümer, Leasinggeber) zahlen zu wollen.

Der Begriff der Kaskoversicherung tritt in den Versicherungssparten Transportversicherung und Kraftfahrtversicherung in Erscheinung und wird auch im Bereich der Versicherung von Luftfahrzeugen verwendet.

Im Transportversicherungsrecht, welches die Kasko- Güter- und die Verkehrshaftungsversicherung umfasst, werden neben der Kaskoversicherung noch die Kaskosparten Seekasko, Flusskasko und Wassersportkasko unterschieden, die jeweils spezifische Risiken betreffen.

In der Kraftfahrtversicherung ist die Fahrzeugversicherung Kaskoversicherung.

Die Fahrzeugversicherung gewährt Versicherungsschutz nur für bestimmte Gefahren, wobei unterschieden wird zwischen der

    Teilversicherung (Teilkaskoversicherung § 12 (1) I AKB) und der
    Vollversicherung (Vollkaskoversicherung § 12 (1) II AKB ).

Die Vollversicherung gewährt einen weiten Schutz (aber keine Allgefahrendeckung) gegen die Gefahren des der Beschädigung, der Zerstörung und des Verlustes insbesondere durch Unfall und mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismus).

Demgegenüber bietet die Teilversicherung Versicherungsschutz nur bei Brand oder Explosion, Entwendung, Naturereignissen wie Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung und Wildschaden und immer Rettungskosten gem. §§ 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 VVG. Versichert sind schließlich auch Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person tätigt, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, § 90 VVG.