- Rechtsgebiet:
- Versicherungsrecht
Feuerversicherung / Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung
Ihr zuständiger Rechtsanwalt
Die für die gewerbliche Feuerversicherung maßgeblichen Versicherungsbedingungen sind die AFB 87 bzw. AFB 2010 mit den Deckungserweiterungen in ECB 87, ECB 99 und ECB 2010; ergänzend werden in der Feuerversicherung häufig „Klauseln“ zur Individualisierung des Versicherungsschutzes eingesetzt. - Private Risiken werden regelmäßig über die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung gedeckt.
Im Bereich der hier interessierenden gewerblichen Risiken werden die Elementarschäden durch separate Verträge versichert. Wie die genannten Bedingungswerke für die Feuerversicherung liegen auch dem Schadensrisiko durch Wasser [AWB 87], Sturm und Hagel [AStB 87] sowie Einbruch, Diebstahl und Raub [AERB 87] jeweils separate Bedingungswerke zugrunde; entsprechende Verträge werden regelmäßig gebündelt.
Von der Feuerversicherung werden Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion sowie Flugzeugabsturz umfaßt. Unvermeidliche Folgeschäden eines Brandereignisses sowie Schäden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen sind ebenfalls gedeckt. Nicht erfaßt ist hingegen entgangener Gewinn, hierfür besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung [FBUB].
Bewegliche Sachen sind nur am Versicherungsort versichert.
Besondere Bedeutung erlangt die Feuerversicherung im Kreditwesen. Bei der Vergabe von Realkrediten, also Kredite die durch Hypothek oder Grundschuld abgesichert sind, besteht für den Kreditgeber ein essentielles Interesse daran, daß die sichernde Immobilie kein „(ersatzloser) Raub der Flammen“ wird. Daher bestehen in der Feuerversicherung Schutzvorschriften zugunsten der Realkreditgläubiger in den §§ 100 ff. VVG.
Die Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung deckt Gewinnausfälle ab, welche infolge von Brandereignissen entstehen; sie ist Vermögensschadenversicherung.