Glossar: Vielfachversicherung
Im Versicherungsvertragsrecht kann es aus den verschiedensten Gründen dazu kommen, dass für dasselbe Interesse und dieselbe Gefahr Versicherungen bei mehreren Versicherern versichert sind. Das kann absichtlich mit und ohne Einverständnis der beteiltigten Versicherer oder versehentlich geschehen und ist in manchen Konstellationen geradezu unvermeidbar. Dieser Sachverhalt wurde bis zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes die zum In Kraft treten eines neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 01.01.2008 geführt hat, üblicherweise als Mehrfachversicherung bezeichnet.
Mit der Reform ersetzte der Begriff Mehrfachversicherung in der Legaldefinition des § 78 Abs. 1 VVG den bis dahin gebräuchlichen Begriff der Doppelversicherung, wie er in § 59 VVG a.F. definiert gewesen war. Von Einigen wird vorgeschlagen, als neuen Oberbegriff für die früher dem Begriff der Mehrfachversicherung unterfallenden Sachverhalte der Doppelversicherung, der Mitversicherung und der Nebenversicherung nunmehr den Begriff der Vielfachversicherung zu verwenden, um Verwechslungen zu vermeiden. Andere haben halten es für vorzugswürdig, als neuen Oberbegriff den Begriff mehrfache Versicherung oder Mehrversicherung zu verwenden. Erkenntnisgewinne sind aus der Diskussion der Terminologiefrage nicht zu erwarten.