Glossar: Versicherungswert

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl

Der Versicherungswert ist der Überbegriff für den Wert des versicherten Interesses. Die Legaldefinition findet sich in § 74 VVG. Darüber, wie der Wert sich im Einzelnen berechnen lässt, sagt dieser Begriff nichts aus. Für die Sachversicherung benennt § 88 VVG für den Regelfall den „Wert der Sache“ als Versicherungswert.

Der Wert der Sache gemäß § 88 VVG ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer  am Schadenstag aufwenden müsste, um die versicherte Sache in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen, abzüglich des sich aus dem Unterschied zwischen neu und alt ergebenden Minderwerts, ohne Berücksichtigung eines persönlichen Affektionswertes (Liebhaberwertes), der sogenannte Zeitwert. Dieser ist in den meisten Fällen gleich dem gemeinen Wert.

Die Bestimmung des Wertes des versicherten Interesses alsZeitwert ist jedoch abänderlich, so dass in der Praxis meist andere Wertbegriffe vereinbart werden. Statt auf den Veräußerungswert kommt es also häufig auf den Wertbegriff an, der im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart wird. Zu nennen sind dabei hauptsächlich Neuwert und Zeitwert.

Der Neuwert ist der Betrag, der aufgewendet werden muss, um eine gleichartige neue Sache wiederzubeschaffen oder herzustellen.

Der Zeitwert dagegen basiert zwar auf dem Neuwert, es erfolgt jedoch ein Abzug, der dem Zustand der Sache vor allem hinsichtlich des Alters und der Abnutzung entspricht.

Gemeiner Wert

Bei dem Begriff des gemeinen Wertes handelt es sich um einen objektiven Wertbegriff; entscheidend ist nicht der individuelle Wert, den die Sache im Einzelfall für den Versicherungsnehmer hat. Vielmehr wird darauf abgestellt, welchen Wert das Gut nach seiner Beschaffenheit für jedermann hat, ohne dass dabei die Umstände des Einzelfalls und die individuellen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden. Gebildet wird der gemeine Wert aus Marktpreisen und entspricht daher dem Begriff des Verkehrswertes.

Für die Bestimmung des objektiven Verkehrswertes kann entweder der Veräußerungs- oder der Wiederbeschaffungswert herangezogen werden. Dies hängt auch davon ab, ob dem Versicherungsvertrag AVB zu Grunde liegen. Wenn dort nur allgemein vom Versicherungswert die Rede ist, wird der Begriff des § 88 VVG angewandt. Gemeint ist dann der Wiederbeschaffungswert der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes,das ist der Verkehrswert, auch gemeiner Wert genannt.

Ist in den AVB ausdrücklich der gemeine Wert versichert, so wird in Abweichung von § 88 VVG der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird in AVB jedoch selten vereinbart. In der Regel ist der gemeine Wert der maßgebliche Versicherungswert bei Gebäuden, die endgültig zum Abbruch bestimmt oder dauerhaft entwertet sind sowie für Sachen (etwa Hausrat, Betriebseinrichtungen), die deshalb dauerhaft entwertet sind, weil sie für den Zweck des Versicherungsnehmers nicht mehr brauchbar sind.

Zeitwert

Der Zeitwert ist der Gegenbegriff zum Neuwert. Zeitwert ist der Wert, den die versicherte Sache zum Schadenszeitpunkt hat.

Zur Bestimmung des Zeitwerts wird vom Neuwert der Sache ein Abzug vorgenommen, der dem Zustand der Sache, insbesondere hinsichtlich ihres Alters und der Abnutzung, entspricht.

Dem Begriff des Zeitwerts lässt sich allein nicht entnehmen, ob damit der Veräußerungs- oder der Wiederbeschaffungswert gemeint ist. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Auslegung des jeweiligen Versicherungsvertrags ab. Wichtigstes Kriterium ist dabei der wirtschaftliche Zweck, den die Sache für den Versicherungsnehmer hat. In der Regel ist auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen.

Ein anschauliches Beispiel für die Ausnahme, dass der Einzelfall ein Abstellen auf den Veräußerungswert verlangt, ist etwa der Handel mit Oldtimern. Hier kommt es dem Versicherungsnehmer, dessen wirtschaftliches Ziel der Verkauf der Fahrzeuge ist, gerade auf den Verkaufswert, nicht auf den Wiederbeschaffungswert an. Deshalb wird hier der Veräußerungswert zur Zeitwertbestimmung herangezogen.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Gegenbegriff zum Veräußerungswert. Es handelt sich dabei um den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall aufbringen muss, um einen gleichwertigen Ersatz für den Verlust oder die Zerstörung der versicherten Sache zu erlangen.

Der Wiederbeschaffungswert beinhaltet dabei neben dem Kaufpreis auch externe und interne Beschaffungsnebenkosten wie Transport- und Verpackungskosten, Montagekosten oder Zölle.

Für den Umfang des Wiederbeschaffungswerts kommt es auch auf die wirtschaftliche Stufe des Versicherungsnehmers an, also darauf, ob der Versicherungsnehmer etwa als Verbraucher, oder als Einzel- oder Großhändler am Markt auftritt.

Für den Verbraucher beispielsweise gehören auch Handelsspanne und Umsatzsteuer zum Wiederbeschaffungswert, da er beides bei der Ersatzbeschaffung am Markt in der Regel aufwenden muss. Für den Händler, der vorsteuerabzugsberechtigt ist, gehört dagegen die Mehrwertsteuer nicht zum Umfang des Wiederbeschaffungswerts.

Die Höhe des durchschnittlichen Wiederbeschaffungswertes ist gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten zu ermitteln. Dazu muss jedoch ein Markt für vergleichbare Sachen existieren. Das persönliche Affektions- (Liebhaber-)interesse an einer Sache kann also nur dann Berücksichtigung finden, wenn es zumindest von einem kleinen Kreis anderer Marktteilnehmer geteilt wird (Beispiele: Oldtimer, Antiquitäten, Kunstgegenstände).

In der Versicherung beweglicher Sachen ist der Wiederbeschaffungswert in der Regel als Versicherungswert vereinbart; dabei kann sowohl der Neuwert als auch der Zeitwert einer Sache vereinbart werden.

Neuwert

Der Neuwert ist Gegenbegriff zum Zeitwert. Neuwert ist der Betrag, der zur Wiederbeschaffung aufgebracht werden muss, um eine neue Sache gleicher Art, Güte und Funktion zu erhalten. Nicht entscheidend ist, welchen Preis der Versicherungsnehmer ursprünglich für die versicherte Sache bezahlt hat. Es kommt vielmehr auf den Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens an.

In der Sachversicherung muss der Neuwert in den AVB oder individuell vereinbart werden. Alternativ kann auch Zeitwert oder Gemeiner Wert vereinbart sein.

Bei Gebäuden wird der ortsübliche Neubauwert zu Grunde gelegt; dazu kommen Architektengebühren und sonstige Konstruktions- und Planungskosten.

Bei der Versicherung zum Neuwert kann eine Wiederherstellungsklausel und/oder eine Entwertungsgrenze vereinbart werden. Bei der Wiederherstellungsklausel gemäß § 93 VVG muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er den Betrag tatsächlich für die Wiederbeschaffung einer neuen Sache investiert hat oder die Verwendung der Entschädigungsleistung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer neuen Sache sicher gestellt hat. Durch eine Entwertungsgrenze kann festgelegt werden, dass der Anspruch auf den Neuwert dann nicht entsteht, wenn der Wert der Sache unter einen bestimmten Zeitwert absinkt. Dies kann etwa durch Alterung oder Nutzungsdauer geschehen. Gängig sind Entwertungsgrenzen von 40 oder 50% des Neuwerts.

Gleitender Neuwert

Bei der Versicherung von Gebäuden droht durch Preissteigerungen in besonderem Maße der Fall der Unterversicherung einzutreten. Dem soll der Gleitende Neuwert entgegenwirken. Bei der Versicherung von Wohngebäuden sowie gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Gebäuden wird eine Versicherungssumme in Preisen des Jahres 1914 berechnet. Dieses Jahr wurde bei der Entwicklung der Gleitenden Neuwertversicherung wegen seiner stabilen ökonomischen Verhältnisse gewählt. Die Versicherungssumme wird entweder vom Versicherungsnehmer in Preisen des Jahres 1914 oder eines anderen Jahres angegeben. Der Versicherer rechnet den Betrag in letzterem Fall auf die Basis 1914 um.

Vorteil dieser Berechnungsmethode ist, dass sich die Versicherungssumme jährlich nach einem objektiven Maßstab (Baupreisindex des Statistischen Bundesamts) automatisch anpasst. Ansonsten müssten Versicherungsnehmer und Versicherer bei den versicherten Gebäuden jährlich eine neue Versicherungssumme vereinbaren, um etwa Preissteigerungen berücksichtigen zu können.

Zugleich wird bei der Gleitenden Neuwertversicherung für Wohngebäude in der Regel ein Unterversicherungsverzicht vereinbart, der Versicherer hat also die volle Höhe der Versicherungssumme 1914 zu ersetzen. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherungssumme in einem bestimmten Verfahren richtig ermittelt wurde (unter Mitwirkung eines Bausachverständigen und mit korrekten Angaben des Versicherungsnehmers, beispielsweise bezüglich der Wohnfläche oder der Ausstattung).

Für die Berechnung der Prämien wird ebenfalls zunächst ein Beitrag auf Grundlage der Versicherungssumme 1914 in Preisen des Jahres 1914 ermittelt. Dieser Beitrag passt sich dann analog zur Versicherungssumme jährlich an. Durch Multiplikation mit dem Gleitenden Neuwertfaktor gelangt man so zum 01.01. eines jeden Jahres zu einer Prämie, die dem Preisniveau der jeweiligen Zeit entspricht. Neben dem Baupreisindex wird zu einem Fünftel auch der Tariflohnindex für das Baugewerbe berücksichtigt.

In der Summenversicherung (Bsp.: Lebensversicherung) leistet der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles die im Vertrag vereinbarte Summe. Hier ist die Versicherungssumme unabhängig vom beim Versicherungsnehmer entstandenen Schaden, so es überhaupt einen Schaden gibt (nicht etwa im Erlebensfall bei der Kapitallebensversicherung). Es handelt sich also um eine abstrakte Bedarfsdeckung.

In der Sachversicherung hat die Versicherungssumme eine etwas andere Funktion. Nahe an der Summenversicherung ist dabei die Passivenversicherung (Beispiel Haftpflichtversicherung): Hier ist die Versicherungssumme (dort Deckungssumme genannt) die Obergrenze der Versicherungsleistung, auch wenn der tatsächlich eingetretene Schaden höher liegt. Die Versicherungssumme als Obergrenze findet sich beispielsweise bei der Berufshaftpflichtversicherung. Ausnahmsweise kann auch eine unbegrenzte Deckung ohne eine Versicherungssumme als Obergrenze vereinbart werden, wie es bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Regel ist.

Werden dagegen Sachen oder Sachgesamtheiten gegen Verlust, Beschädigung oder Zerstörung versichert (Beispiele Feuerversicherung, Hausratsversicherung, Musikinstrumentenversicherung), so wird ebenfalls eine Versicherungssumme vereinbart. Diese Versicherungssumme muss der Versicherungsnehmer angeben, um dem Versicherer die Möglichkeit zur Risikoabschätzung zu gewähren und ihm eine Grundlage für die Prämienkalkulation zu verschaffen. Die Versicherungssumme wird im Schadensfall jedoch nicht garantiert in voller Höhe ausbezahlt; vielmehr kommt es auf den tatsächlichen Wert des versicherten Interesses an. Die Versicherungssumme ist dabei nach § 74 Abs. 1 VVG lediglich die obere Grenze der Leistung des Versicherers.

Weichen Versicherungswert und Versicherungssumme voneinander ab, liegt eine Unterversicherung beziehungsweise Überversicherung vor.

Bei der Unterversicherung ist die Versicherungssumme niedriger als der tatsächliche Versicherungswert. Trotzdem bleibt gemäß § 75 VVG die Versicherungssumme die Haftungsobergrenze für den Versicherer. Bei einem Teilschaden wird gemäß § 75 VVG eine Berechnung vorgenommen, um den Teilschaden zur Versicherungssumme in das richtige Verhältnis zu setzen. Die Entschädigung verhält sich dann zum entstandenen Schaden wie die Versicherungssumme zum tatsächlichen Versicherungswert.

Bei der Überversicherung muss der Versicherer trotz höherer Versicherungssumme nur den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen; gemäß § 74 VVG kann Herabsetzung der Prämie verlangt werden, wenn die Überversicherung erheblich ist.

Wiederherstellungswert

Beim Wiederherstellungswert handelt es sich um einen Begriff, der vor allem in der Oldtimerversicherung verwendet wird - im Gegensatz zum Marktwert und zum Wiederbeschaffungswert wird dabei auf die Kosten abgestellt, die zur Wiederherstellung eines vergleichbaren Fahrzeugs durch Restaurationsbetriebe aufzuwenden sind. Dieser Wert übersteigt den Wiederbeschaffungswert in der Regel deutlich.

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