Glossar: Versicherungsvertragsgesetz
Das Versicherungsvertragsgesetz – VVG -, dessen amtlicher Titel „Gesetz über den Versicherungsvertrag“ lautet, ist am 23.11.2007 vom Deutschen Bundestag als Artikel 1 des G v. 23.11.2007 I 2631 erlassen worden. Es trat gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 3 am 1.1.2008 in Kraft. § 7 Abs. 2 und 3 sind am 30.11.2007 in Kraft getreten.
Gegenstand des Gesetzes ist die Regelung des Zustandekommens, des Inhalts und der Abwicklung von Versicherungsverträgen. Das VVG regelt eine zivilrechtliche Materie und ist ein Spezialgesetz zum Besonderen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- . Die Vorschriften des BGB finden daher auch im Bereich des Versicherungsvertragsrechts immer dann Anwendung, wenn sie nicht von den spezielleren Normen des VVG verdrängt werden.
Mit dem VVG vom 23.11.2007 wurde das bis zum Ablauf des 31.12.2007 geltende Versicherungsvertragsgesetz von 1908 abgelöst und die VVG Reform abgeschlossen.
Mit dem in Kraft treten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes sind im Hinblick auf die vielen Millionen bestehenden Altverträge spezifische, rechtsstaatlich äußerst bedeutsamen Fragen und Probleme des Übergangs vom alten Recht zum neuen Recht verbunden. Gesetztliche Regelungen die die spezifischen Fragen der intertemporalen Anwendung des Rechts betreffen, sind im Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz - EGVVG - geregelt worden.