Glossar: Versicherungsperiode
Versicherungsperiode ist bei der auf Zeit abgeschlossenen Versicherung der Zeitabschnitt, nach dem die Versicherungsprämie bemessen wird. § 12 VVG bestimmt, dass als Versicherungsperiode der Zeitraum eines Jahres gilt, sofern nicht die Bemessung der Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten erfolgt.
Ist als Versicherungsperiode der Zeitraum eines Jahres vereinbart, beginnt das Versicherungsjahr mit dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt der Zahlung des zeitlich bemessenen Preises für den vereinbarten Versicherungsschutz.
Vereinbarungen über die Zahlungsweise regeln die Versicherungsperiode nicht. Dies gilt insbesondere auch für die Vereinbarung der Zahlung der vereinbarten Versicherungsprämie in unterjährigen Zeitabschnitten. Mit einer solchen Vereinbarung ist keine Kreditgewährung verbunden.
Von der Dauer der Versicherungsperiode hängt bei Versicherungen die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, das Kündigungsrecht und der sich aus der zu beachtenden Kündigungsfrist ergebende Kündigungszeitpunkt ab, deren Einzelheiten in § 11 VVG geregelt sind.