Glossar: Verletzungsgeld

Das Verletzungsgeld ist eine Versicherungsleistung in der privaten Unfallversicherung. Die Leistung eines Verletzungsgeldes ist nicht in den gängigen Unfallversicherungsverträgen als Standardleistung vorgesehen. Diese Versicherungsleistung muss daher im Regelfall gesondert gegen einen Prämienaufschlag vereinbart werden.

Leistungen aus dieser Leistungsart werden gezahlt, wenn ein versicherter Unfall zu Verletzungen führt, die in einer im Vertrag vereinbarten Verletzungstabelle definiert und denen bestimmte, feste Prozentsätze der für das Verletzungsgeld vereinbarten Versicherungssumme in der vereinbarten Tabelle zugeordnet werden.

Bei mehreren nach der Tabelle versicherten Verletzungen werden die Tabellenwerte für die einzelnen Verletzungen addiert, es werden aber maximal 100% der vereinbarten Versicherungssumme je Unfallereignis bezahlt.

Die versicherte Verletzung muss unverzüglich ärztlich festgestellt werden und der Anspruch muss sodann innerhalb von 6 Monaten vom Unfalltage an gerechnet durch Vorlage eines Arztberichtes geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist oder wenn das Unfallereignis zum Tod führt erlischt der Anspruch auf Verletzungsgeld.

Für die Frist ist § 186 VVG anzuwenden. Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.

 

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

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