Glossar: Übergangsleistung
Die Übergangsleistung in der privaten Unfallversicherung wird -wenn vereinbart - in der individuell vereinbarten Höhe erbracht, wenn nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt des Unfalls ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch eine unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 50 % besteht und diese Beeinträchtigung bis dahin ununterbrochen bestanden hat (§ 7 II AUB 88 / § 7 II AUB 94 / 2.2 AUB 99). Die Übergangsleistung ist als Summenversicherung konzipiert. Der Anspruch auf Übergangsleistung entsteht in voller Höhe, wenn die Mindestbeeinträchtigung zum maßgeblichen Zeitpunkt erreicht oder überschritten ist, unabhängig davon ob im weiteren Verlauf eine Invalidität eintritt oder nicht.
Der Anspruch auf Übergangsleistung ist vom Versicherten spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen (§ 9 VI AUB 88 / § 9 VI AUB 94 / 2.2.1 AUB 99/2010).