Glossar: Todesfallleistung
Die Todesfallleistung in der privaten Unfallversicherung wird -wenn vereinbart - in der individuell vereinbarten Höhe erbracht, wenn die versicherte Person innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalls verstirbt (§ 7 VI AUB 94/88 / § 8 I AUB 61 / 2.6 AUB 99/2010). Die Todesfallleistung ist als Summenversicherung konzipiert. Der Anspruch auf Todesfallleistung entsteht in voller Höhe, wenn die versicherte Person infolge des Unfallereignisses verstirbt, entscheidend für die Entstehung des Anspruchs ist also die adäquate Kausalität zwischen Unfallereignis und Eintritt des Todes. Verstirbt die Versicherte Person innerhalb der Frist ausschließlich in Folge einer Krankheit oder eines weiteren Unfalles entsteht der Anspruch (hinsichtlich des ersten Unfallereignisses) nicht.
Die Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen ist zu berücksichtigen, wenn diese für den Tod des Versicherten mitursächlich geworden sind. Die Kürzung erfolgt entsprechend des jeweiligen Mitwirkungsanteils. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, unterbleibt jedoch die Minderung.
Hat der Unfall den Tod zur Folge, besteht die Obliegenheit dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn diesem der Unfall schon angezeigt war. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen (7.5 AUB 99/2010; § 9 VII AUB 88/94; § 15 II (2) AUB 61).