Glossar: Taxe
Eine Taxe ist im Versicherungsrecht die pauschalierte Vereinbarung eines bestimmten Betrages als Versicherungswert. Die Legaldefinition des Begriffs findet sich in § 76 VVG.
Fragen der Ermittlung des Versicherungswertes, bzw. des „richtigen“ Versicherungswertes, bergen ein erhebliches Streitpotential und bilden deshalb den Kern eines großen Teils aller versicherungsrechtlichen Streitigkeiten und Prozesse.
Die zuerst im Bereich des Seehandels und des kaufmännischen Geschäftsverkehrs üblich gewordene Vereinbarung einer Taxe, also die Möglichkeit der Festsetzung des Versicherungswertes mittels einer pauschalierenden Vereinbarung, ermöglicht es den Vertragsparteien, derartigen Streitigkeiten, quasi vorbeugend, aus dem Wege zu gehen.
Wird für ein versichertes Interesse eine solche pauschale Taxe festgesetzt ist damit wesentlich eine Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer verbunden, denn der Versicherungswert steht damit fest und ist nicht erst vom Versicherungsnehmer, wie sonst, nachzuweisen, was sehr aufwendig und schwierig sein kann.
Ein weiterer Vorteil der Vereinbarung einer Taxe besteht darin, dass sich dann, wenn die Taxe der Versicherungssumme entspricht, die Frage einer Unterversicherung nicht stellen kann. In diesem Fall wird also ein Schutz des Versicherungsnehmers vor den Folgen einer Unterversicherung bewirkt, weil in Folge der Übereinstimmung von vereinbartem Versicherungswert und Versicherungssumme, die Proportionalitätsregel des § 76 Satz 3 VVG nicht greifen kann.
Der Begriff der Taxe steht im Versicherungsvertragsrecht im Bereich der Schadensversicherung im Zusammenhang mit den Begriffen des versicherten Interesses, also des Versicherungswertes, der Versicherungssumme, der Vollwertversicherung und der Unterversicherung.
Ein instruktives Beispiel für Zweck und Wirkung der Vereinbarung einer Taxe findet sich in der Entscheidung des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2001 – IV ZR 138/00 – dort unter Ziff. II. 2. der Entscheidungsgründe.