Glossar: Sofortleistung
Die charakteristische Versicherungsleistung in der privaten Unfallversicherung ist die Invaliditätsleistung. Kennzeichnend für diese Leistungsart ist, dass für die Feststellung von Anspruchsgrund, die dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten, und der Anspruchshöhe, Invaliditätsgrad, der Faktor Zeit von erheblicher Bedeutung für die Fälligkeit und Auszahlung der Invaliditätsleistung ist. Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditätsleistung führt dazu, dass in der Regel vor Ablauf eines Jahres und Abschluss einer Heilbehandlung eine Invaliditätsleistung nur selten zur Auszahlung kommt.
Viele Versicherer bieten deshalb, gegen - im Verhältnis zum statistischen Risiko - signifikant höhere Prämie, eine sog. Sofortleistung bei schweren Verletzungen an. Mit der Sofortleistung soll bei besonders schwerwiegenden, nach der ursprünglichen Konzeption dieser Leistungsart in der Regel irreversiblen Verletzungen eine schnelle, frühzeitige Zahlung ermöglicht werden. Bei bestimmten, in den Bedingungen genau definierten Verletzungen, kann die Zahlung in zweifelsfreien Fällen schon binnen weniger Tage nach dem Unfallereignis geleistet werden.
Hier wird ein einmaliger Kapitalbetrag geleistet, der zusätzlich zu einer vereinbarten Invaliditätssumme gezahlt wird. Als Schwerverletzungen die die Sofortleistung auslösen sind dabei in der Regel definiert:
- Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
- Amputationen mindestens des ganze Fußes oder der ganzen Hand
- Schwere Schädel-Hirn-Verletzungen mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Kontusion) oder Hirnblutung
- Schwere Mehrfachverletzungen/Polytrauma, z.B. Oberarmbruch und Schienbeinbruch
- Schwere Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 30% der Körperoberfläche
- Erblindung
Der Anspruch entsteht nach dem Eintritt des Unfalls, wenn nicht innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall der Tod eintritt und wird in vielen Bedingungen zeitlich begrenzt auf den Ablauf eines Jahres ab dem Unfalltag. In manchen Bedingungen sind Anmeldefristen, teils unterschiedlicher Dauer, vereinbart. Der Anspruch auf Sofortleistung wird fällig, wenn der Versicherungsnehmer diese konkret geltend macht und diese durch ausreichende medizinische Unterlagen belegt hat.