Glossar: Schmerzensgeld
Der Begriff Schmerzensgeld bezeichnet in der Rechtssprache im Allgemeinen den Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden gem. § 253 BGB.
Im Recht der privaten Unfallversicherung wird damit eine eigene Leistungsart bezeichnet, die stets gesonderter Vereinbarung bedarf.
Von dem allgemeinen Schmerzendgeldanspruch gem. § 253 BGB unterscheidet sich diese Versicherungsleistung dadurch, dass es auf das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens nicht ankommt, die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze sind nicht anwendbar.
Diese Leistungsart wird als Summenversicherung vereinbart. Das bedeutet dass für diese Leistungsart eine gesonderte Versicherungssumme neben der für die Invaliditätsleistung vorgesehenen Versicherungssumme vereinbart wird.
Leistungen aus dieser Leistungsart werden gezahlt, wenn ein versicherter Unfall zu Verletzungen führt, die in einer im Vertrag vereinbarten Schmerzensgeldtabelle definiert und denen bestimmte, feste Prozentsätze der für das Schmerzensgeld vereinbarten Versicherungssumme in der vereinbarten Tabelle zugeordnet werden. Gelegentlich werden Bedingungen verwendet, in denen einem definierten Verletzungsbild feste Summen direkt zugeordnet sind. Manche Anbieter verwenden Bedingungen, die sich zusätzlich an der Dauer der erforderlichen stationären Heilbehandlung orientieren. Die Bedingungsvielfalt ist also groß.
In der Regel sehen die Bedingungen Anmeldefristen vor, die allerdings unterschiedlich ausgestaltet sind. Teils entsteht der Anspruch mit dem Unfallereignis, teils sind die anspruchsbegründenden, unfallbedingten Verletzungen erst unverzüglich ärztlich festzustellen und innerhalb eines Monats nach Feststellung geltend zu machen, teils beträgt die Anmeldefrist sechs Monate.
Der Anspruch erlischt wenn das Unfallereignis zum Tod führt, bevor der Anspruch geltend gemacht wurde, andernfalls ist er vererblich.
Für die Fristen ist § 186 VVG anzuwenden. Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.