Glossar: Mitversicherung

Der Begriff der Mitversicherung wird im Bereich des Versicherungsvertragsrechts zur Bezeichnung unterschiedlicher Sachverhalte verwendet.
Im Bereich der mehrfachen Versicherung - gelegentlich wird dafür der Begriff Vielfachversicherung vorgeschlagen - gem. § 77 VVG, der Versicherung eines Interesses gegen dieselbe Gefahr – Identität von Interesse und Gefahr - bei mehreren Versicherern, bezeichnet der Begriff die einvernehmliche Mehrfachversicherung in zwei Sachverhaltsvarianten unter der Voraussetzung der Übereinstimmung von Versicherungssumme und Versicherungswert.

In der ersten Bedeutungsvariante bezeichnet der Begriff der „offenen“ Mitversicherung den Sachverhalt, dass bei mehreren Versicherern (Versichererkonsortium) einvernehmlich ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in der Weise versichert wird, dass jeder Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer lediglich eine Quote übernimmt, für die der jeweilige Versicherer als Teilschuldner haftet. Diese Art der Risikoverteilung findet sich in der Regel bei großen Risiken in der gewerblichen und industriellen Versicherung oder der Versicherung großer Immobilien. Es wird eine vertragliche Beziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und jedem einzelnen am Konsortium beteiligten Versicherer begründet. Häufig wird im Wege einer Führungsklausel vereinbart, dass einer der mehreren beteiligten Versicherer für die Durchführung des Vertrages einschließlich der Schadensregulierung führend sein soll.


Unter „verdeckter“ Mitversicherung, der zweiten Variante, wird verstanden, dass der Versicherungsnehmer das gesamte Interesse gegen eine bestimmte Gefahr bei nur einem Versicherer unter Deckung bringt, also nur mit diesem Versicherer eine vertragliche Beziehung begründet, der Versicherer seinerseits einen oder mehrere Verträge mit anderen Versicherern abschließt und sowohl Prämie als auch Risiko auf diese Versicherer verteilt.
In diesem Zusammenhang ist der Begriff der Mitversicherung abzugrenzen von den Begriffen der

Vielfachversicherung, bzw. Mehrfachversicherung und der

Nebenversicherung

In allgemeinen Versicherungsbedingungen verschiedener Versicherungsarten wird der Begriff der Mitversicherung häufig unspezifisch in der Weise verwendet, dass damit ein Sachverhalt bezeichnet wird, in dem eine Kombination von Eigenversicherung und Fremdversicherung vorliegt, also ein Interesse mehrerer Personen oder gleichartige Interessen mehrerer Personen, von denen eine oder mehrere Versicherungsnehmer, die übrigen Versicherte Person oder Mitversicherte sind, gegen gleichartige Gefahren versichert sind, beispielsweise in der Rechtsschutzversicherung, der Haftpflichtversicherung, der Kfz-Haftpflichtversicherung, der Betriebshaftpflichtversicherung, der Berufshaftpflichtversicherung oder der Unfallversicherung, im Bereich der Sachversicherungen z.B. in der Hausratversicherung, in der gewerblichen Inhaltsversicherung, der Bauleistungsversicherung etc.

Abzugrenzen ist dieser Begriff der Mitversicherung gegen die Begriffe der

Eigenversicherung

Fremdversicherung

Versicherung einer Gefahrsperson


von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL. M., Stuttgart

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