Glossar: Kosmetische Operation
Die Übernahme der Kosten für kosmetische Operationen ist eine Leistungsart in der privaten Unfallversicherung.
Da das Versicherungsvertragsgesetz zur privaten Unfallversicherung nur wenige Vorschriften enthält, nämlich nur die §§ 178 bis 191 VVG und davon nur wenige Bestimmungen gem. § 191 VVG halbzwingend sind, von Ihnen darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden, können die Leistungen aus der privaten Unfallversicherung frei vereinbart werden. Dies geschieht durch die Beschreibung der Leistung des Versicherers und der Leistungsvoraussetzungen in den einschlägigen Unfallversicherungsbedingungen.
Die Übernahme der Kosten für kosmetische Operationen ist eine mögliche und sehr häufig vereinbarte Leistungsart in der privaten Unfallversicherung.
Der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person durch einen Unfall eine Beschädigung oder Verformung der Körperoberfläche erlitten hat, welche nach Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person dauernd beeinträchtigt und die versicherte Person sich entschließt, sich einer kosmetischen Operation zum Zwecke der Beseitigung dieses Mangels, bzw. dieser Beeinträchtigung zu unterziehen.
Weitere Voraussetzung ist,
- dass die kosmetische Operation innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21 Lebensjahres erfolgt und
- ein Dritter nicht zur Leistung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann leistet der Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Ersatz für nachgewiesene
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus.
Ersatz für Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten ist meist ausgeschlossen, kann jedoch durch gesonderte Vereinbarung versichert werden.