Glossar: Invaliditätsrente
Der Begriff der Rente wird in der privaten Unfallversicherung zur Bezeichnung zweier unterschiedlicher Leistungsvarianten der Invaliditätsleistung verwendet.
a) AUB-Rente
Bei älteren Verträgen, welche vor dem 22.12.2007 abgeschlossen worden waren und die auch anlässlich der VVG Reform und der dadurch eröffneten Möglichkeit der einseitigen Bedingungsanpassung durch den Versicherer gem. Art 1 Abs. 3 EGVVG nicht angepasst wurden, ist zulässigerweise vereinbart, dass dann, wenn die versicherte Person am Tage des Unfallereignisses das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte, anstatt der vertraglich vereinbarten Invaliditätsleistung eine Rente, die sogenannte AUB-Rente bezahlt wird. In manchen Policen ist das maßgebliche Alter auf die Vollendung des 75. Lebensjahres heraufgesetzt. Die AUB-Rente ist also lediglich eine Auszahlungsmodalität der Invaliditätsleistung. Solche Vereinbarungen dürfen wegen ihrer altersdiskriminierenden Wirkung seit Inkrafttreten des AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) am 18.06.2006, bzw. dem Auslaufen der Übergangsfrist gem. § 33 Abs. 4 AGG am 22.12.2007 nicht mehr abgeschlossen werden, bereits abgeschlossene Verträge dieses Inhalts gelten aber weiterhin, sofern sie eben unverändert geblieben sind § 33 Abs. 4, Satz 2 AGG.
b) Unfall href="https://www.prettl.de/glossar/glossar-eintrag/begriff/invaliditaet.html">invaliditätsrente
In der privaten Unfallversicherung kann als selbstständige Leistungsart, an Stelle der Auszahlung der Invaliditätsleistung als einmalige Ausschüttung der vereinbarten Versicherungssumme oder des dem Grad der Invalidität entsprechenden proportionalen Anteils, die Zahlung einer Invaliditätsrente vereinbart werden. Invaliditätsleistung und Invaliditätsrente können auch nebeneinander versichert werden. Es gelten für die Geltendmachung des Anspruchs auf Invaliditätsrente die gleichen Voraussetzungen wie für die Invaliditätsleistung. Es muss ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 50 % erreicht sein, der von der versicherten Person zu beweisen ist. Bezüglich der Feststellung des Grades der Invalidität gelten auch sonst die allgemeinen Grundsätze. Die Mindestgrad der Invalidität von 50 % muss durch ein einziges Unfallereignis erreicht werden.