Glossar: Invalidität

Der Begriff der Invalidität bezeichnet in der privaten Unfallversicherung den Zustand der dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit einer versicherten Person. Seit dem in Kraft treten des reformierten Versicherungsvertragsgesetzes, VVG, am 01.01.2008 ist dieser Begriff in § 180 VVG legaldefiniert:

 

§ 180 VVG

Der Versicherer schuldet die für den Fall der Invalidität versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfang, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden kann.

 

Diese gesetzliche Bestimmung ist jedoch dispositiv, das bedeutet, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit auch Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart werden kann. Dies geschieht gelegentlich durch individuelle Vereinbarung, weitaus überwiegend aber durch allgemeine Versicherungsbedingungen, für die die gesetzlichen Bestimmungen über allgemeine Versicherungsbedingungen, §§ 305 ff BGB, zu beachten sind.

In den derzeit vorzufindenden Bedingungswerken wird der Begriff der Invalidität in gleicher Weise wie in § 180 VVG definiert - Ziff. 2.1.1.1 AUB 99/2010; § 7 I AUB 88/94.

In § 8 II (1) AUB 61 findet sich eine abweichende Definition, dort ist die Invalidität definiert als dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.

von Fachanwalt für Versicherungsrecht Michael Prettl LL.M.

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