Glossar: Inbegriffsversicherung
Begriff aus dem Bereich des Rechts der Sachversicherung. Der Begriff hat weder im Versicherungsvertragsgesetz noch im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Legaldefinition erfahren. Er findet sich in § 89 VVG im Rahmen der Normen betreffend die Bildung des Versicherungswerts für den versicherten Inbegriff oder in § 1035 BGB, einer Vorschrift zum Nießbrauch. In beiden Fällen wird der Begriff vom Gesetz vorausgesetzt.Auch im 1. Buch, Abschnitt 2, Sachen und Tiere, des allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Begriff nicht definiert.
§ 89
Versicherung für Inbegriff von Sachen
(1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen ist, umfasst die jeweils dem Inbegriff zugehörigen Sachen.
(2) Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sachen genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen der Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem Ort ausüben, für den die Versicherung gilt. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.
Als Inbegriff wird eine Mehrheit oder Gesamtheit von Sachen verstanden, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die durch Zuordnung zu einem bestimmten Zweck miteinander (ideell) verbunden sind und die wegen des gemeinsamen Zwecks einheitlich behandelt werden.
Beispiele dafür sind der Hausrat, das Inventar eines Gewerbebetriebes, der Bestand eines Warenlagers, einer Bibliothek oder einer Ausstellung.
Die Inbegriffsversicherung findet sich in der privaten wie auch in der gewerblichen Sachversicherung. In der privaten Sachversicherung erscheint die Inbegriffsversicherung meist als summarische Versicherung, wobei für alle zum Inbegriff gehörenden Gegenstände eine einheitliche Versicherungssumme gebildet wird, während in der gewerblichen Sachversicherung von Sachinbegriffen, Inhaltsversicherung, Inventarversicherung, Versicherung der Vorräte, halbfertigen und/oder fertigen Erzeugnisse, die Versicherung nach Gruppen oder Positionen üblich ist, bei der die versicherten Sachen in Gruppen eingeteilt werden und für jede Gruppe gesondert eine Versicherungssumme festgesetzt wird, nach denen dann für jede Gruppe das Vorliegen von Vollwert-Vollversicherung, Unterversicherung oder Überversicherung zu beurteilen ist.
Gehören zum Inbegriff Sachen bestimmter dritter im Gesetz in § 89 VVG bezeichneter Personen, dann sind diese Sachen mitversichert, insoweit liegt dann Fremdversicherung vor.
Abzugrenzen ist die Inbegriffsversicherung von der laufenden Versicherung in den Fällen von Sachinbegriffen mit wechselndem Bestand (siehe auch Stichtagsversicherung). Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob sich die Versicherungssumme und die Kalkulation der Versicherungsprämie nach dem gesamten Bestand richten, dann liegt Inbegriffsversicherung vor oder an den Einzelnen Risiken orientieren, dann liegt laufende Versicherung vor.