Glossar: Gliedertaxe
Die private Unfallversicherung ist Summenversicherung. Die Technik der Versicherung gegen die gesundheitlichen Folgen einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit infolge eines Unfallereignisses ordnet dem Eintritt der vollständigen Invalidität die volle Versicherungssumme zu.
Versicherungswerte im eigentlichen Sinne, kennt die Personenversicherung nicht. Für den Bereich der privaten Unfallversicherung behilft man sich insoweit mit dem in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung AUB definierten System der Gliedertaxe. Mittels dieses Systems werden dem vollständigen Verlust oder der vollständigen Funktionsunfähigkeit katalogmäßig erfasster Körpergliedmaßen und Sinnesorgane bestimmte, in Prozent angegebene Verhältniszahlen zur Vollinvalidität zugeordnet. Es wird also eine Taxe gebildet.Auf diese Weise wird ein bestimmter pauschaler Betrag, eine Quote aus der vereinbarten Versicherungssumme als „Quasiversicherungswert“ für jedes im Katalog aufgeführte Glied oder Sinnesorgan festgelegt.
Die Gliedertaxe regelt für ihren Bereich abschließend, abstrakt und generell, feste Invaliditätsgrade bei dem vollständigen oder teilweisen Verlust oder der Funktionsunfähigkeit der in dem Katalog tabellarisch aufgeführten Sinnesorgane und Körpergliedmaßen. Auf die individuellen Auswirkungen der gesundheitlichen Schädigung kommt es danach nicht an. Die Invalidität und deren Grad sind grundsätzlich ärztlich fest zu stellen.
Der Begriff Gliedertaxe wird auch homonym zur Bezeichnung des Katalogs der den einzelnen Gliedmaßen und Sinnesorganen zugeordneten Quoten nach den jeweils im Versicherungsvertrag vereinbarten AUB verwendet.
Gliedertaxe gem. Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2010) Musterbedingungen GDV
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, die folgenden Invaliditätsgrade:
- Arm 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
- Hand 55 %
- Daumen 20 %
- Zeigefinger 10 %
- anderer Finger 5 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
- Bein bis unterhalb des Knies 50 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
- Fuß 40 %
- große Zehe 5 %
- andere Zehe 2 %
- Auge 50 %
- Gehör auf einem Ohr 30 %
- Geruchssinn 10 %
- Geschmackssinn 5 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.