Glossar: Gipsgeld

Mit dem Begriff Gipsgeld wird in der privaten Unfallversicherung eine Leistungsart bezeichnet, in der der Versicherungsnehmer einen Leistungsanspruch erwirbt, wenn er eine durch einen Gipsverband behandelte Unfallverletzung erleidet, die keine vollstationäre Krankenhausbehandlung erfordert. Typische Verletzungen, bei welchen das Gipsgeld ausgezahlt wird, sind Knochenbrüche sowie Kapselrisse oder Beschädigungen an Sehnen. Üblicherweise sind auch Brüche in die Versicherungsdeckung eingeschlossen, welche auf Grund ihrer Besonderheit nicht durch einen Gipsverband therapiert werden können.
Derartige Verletzungen, insbesondere Knochenbrüche werden heute oftmals nicht mehr stationär, sondern ambulant behandelt. Unfallversicherte erhalten deshalb in diesen Fällen keine Leistung aus dem mitversicherten Krankenhaustagegeld und erwerben mangels stationärer Behandlung in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf Genesungsgeld, sind aber gleichwohl unfallbedingt arbeitsunfähig. Diese Lücke soll das Gipsgeld in den Fällen schließen, in denen die Bedingungen auf Arbeitsunfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung abstellen.
Manche Versicherer haben das Gipsgeld in den Standardunfallversicherungspolicen vorgesehen, bei anderen muss das Gipsgeld gesondert vereinbart werden. Das Gipsgeld kann bei einigen Versicherern  als eigenständige Versicherung abgeschlossen werden oder in eine bestehende Unfallversicherung integriert werden.

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