Glossar: Gefahrsperson
Der Begriff Gefahrsperson, gelegentlich auch als Gefahrperson anzutreffen, bezeichnet im Bereich des Versicherungsvertragsrechts und dort für die Personenversicherung, also Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung und private Krankenversicherung (PKV) eine bestimmte Art der Einbeziehung einer Person in das Versicherungsverhältnis, ohne dass diese Vertragspartner ist.
Wenn der Versicherungsnehmer lediglich ein eigenes Interesse daran decken will, dass Gefahren für die Person oder die Güter eines Anderen abgesichert werden, also das Risiko des Ausfalls einer Person durch Krankheit, Unfall oder Tod oder Berufsunfähigkeit nur im Hinblick auf einen dadurch entstehenden Bedarf des Versicherungsnehmers abgesichert werden soll, ohne dass dem Dritten in irgend einer Weise Rechte oder Ansprüche gegen den Versicherer aus dem Vertrag zustehen sollen, dann ist dieser Dritte nicht, wie bei der Versicherung für fremde Rechnung, Versicherter sondern bloße Gefahr(s)person.
Von der Gefahrsperson zu unterscheiden ist der Versicherungsnehmer § 1 Satz 1 VVG, der Versicherte § 43VVG und die versicherte Person §§ 150 Abs. 1, 176, 179 Abs. 1, 193 Abs. 1 VVG und der Bezugsberechtigte §§ 159 f, 185 VVG.