Glossar: Gedehnter Versicherungsfall
Wesensmerkmal eines gedehnten Versicherungsfalles ist nicht sein schrittweises Eintreten, sondern die Fortdauer des bereits mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes über einen - mehr oder weniger langen - Zeitraum, sofern diese Fortdauer nicht nur bestimmend ist für die Pflicht des Versicherers zur Erbringung einer einmaligen Versicherungsleistung, sondern deren Umfang im Einzelfall erst bestimmt.
Gedehnte Versicherungsfälle sind beispielsweise in der Krankheitskosten-, der Unfall-,der Berufsunfähigkeits- oder der Betriebsunterbrechungsversicherung anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 12.April 1989 - IVa ZR 21/88, BGHZ 107, 170, 173; vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82,VersR 1984,630 unter III; vom 14. November 1957 - II ZR 176/56, VersR 1957,781 unter I; vom 3. Juni 1981 - IVa ZR 121/80, VersR 1981, 875).
Deutlich wird der Gehalt dieses Begriffes am Beispiel der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dort ist Versicherungsfall (§172 Abs. 2 VVG) die Berufsunfähigkeit, also ein Zustand von zeitlicher Dauer. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit vorliegen, diese also beginnt. Der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bestimmt sich dann aber nach der Dauer dieses Zustandes.
Ob ein solcher gedehnter Versicherungsfall vorliegt, ist häufig erst nach genauer Prüfung des Schadensereignisses und der jeweiligen Versicherungsbedingungen fest zu stellen.Instruktiv für die Abgrenzung zwischen mehreren aufeinander folgenden Versicherungsfällen einerseits und einem gedehnten Versicherungsfall andererseits BGH, Urteil vom 9.5.2012 – IV ZR 9/11- Rdnr. 37.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Krankenversicherung
Unfallversicherung
Betriebsunterbrechungsversicherung
Arbeitsunfähigkeitsversicherung