Glossar: Bergungskosten

Die Erstattung von Bergungskosten ist eine Leistung in der privaten Unfallversicherung mit Schadencharakter, die in der Regel bereits in Standardpolicen kostenfrei mitversichert ist. Erstattet werden ausschließlich die Kosten der Rettung und Bergung von Personen.

Da das Versicherungsvertragsgesetz zur privaten Unfallversicherung nur wenige Vorschriften enthält, nämlich nur die §§ 178 bis 191 VVG und davon nur wenige Bestimmungen gem. § 191 VVG halbzwingend sind, von Ihnen darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden, können die Leistungen aus der privaten Unfallversicherung frei vereinbart werden. Dies geschieht durch die Beschreibung der Leistung des Versicherers und der Leistungsvoraussetzungen in den einschlägigen Unfallversicherungsbedingungen. Die Erstattung von Bergungskosten ist eine mögliche und sehr häufig vereinbarte Leistungsart in der privaten Unfallversicherung.

Der Anspruch auf die Erstattung von Bergungskosten setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person einen Unfall erlitten hat und Kosten dafür entstehen,

  • dass die versicherten Personen gesucht werden müssen (Suchaktion), auch wenn nur die Vermutung eines Unfalls besteht,
  • dass versicherte Unfallverletzte gerettet und ins nächstgelegene  Krankenhaus verbracht werden müssen,
  • dass einer unfallverletzten Person notwendige zusätzliche Kosten in Folge des Unfalles für die Rückfahrt zum Heimatort entstehen,
  • dass Kosten für den Transport eines versicherten Unfalltoten bis zum Heimatort entstehen.

Erstattet werden nur nachgewiesene Kosten, grundsätzlich besteht Subsidiarität gegenüber einer Krankenversicherung, ist ein ersatzpflichtiger Schädiger vorhanden, kann der Versicherer verlangen, dass die Kosten zunächst bei diesem geltend gemacht werden.

Es finden sich eine Vielzahl von Erweiterungen zu den Bergungskosten für spezielle Risiken oder Situationen, z.B. Erstattung von Kosten der Heimreise minderjähriger Personen, Kosten einer Flugrückholung, Überführungskosten oder Bestattungskosten im Ausland, Erstattung bestimmter Kosten bei tauchtypischen Gesundheitsschäden.

In der Regel ist die Erstattung der nachgewiesenen Bergungskosten auf eine bestimmte, vertraglich vereinbarte Summe begrenzt.

von Rechtsanwalt Michael Prettl LL. M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Stuttgart

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