• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht
  • Haftpflichtversicherung
  • Verkehrsunfall

Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen BGHZ 153,235 und vom 23.Mai.2006 - VI ZB 7/05)

Die Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens sind, wenn sich ein Rechtsstreit in der Angelegenheit anschließt, nur ausnahmsweise von der unterliegenden Prozesspartei als notwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen. Eine solche Ausnahme ist jedenfalls dann nicht begründet, wenn die Einholung des Sachverständigengutachtens lediglich der allgemeinen und routinemäßigen Prüfung der Einstandspflicht oder Ersatzberechtigung dient, die von jeder Partei in eigener Verantwortung zu prüfen ist. Den damit verbundenen Aufwand hat jede Partei grundsätzlich selbst zu tragen.

29.03.2008

Als Parteigutachten oder Privatgutachten werden im Zivilprozess solche Gutachten bezeichnet, die eine Partei eines Rechtsverhältnisses, aus dem sich im weiteren Verlauf ein Rechtsstreit entwickelt, im Zusammenhang mit dieser konkreten Rechtsangelegenheit veranlasst hat. Der Ausgang von Zivilprozessen hängt häufig von dem richtigen Verständnis und dem Beweis komplexer tatsächlicher Verhältnisse und Zusammenhänge ab. Dies gilt schon für Prozesse über die richtige Regulierung eines ordinären Blechschadens im Bereich der Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung, erst recht natürlich im Bereich der Personenversicherung, wo z.B. die Frage der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder der Ursache und des Grades der Invalidität in der Unfallversicherung, der Krankheitskostenversicherung oder der Krankentagegeldversicherung, wo komplizierte medizinische Fakten und Zusammenhänge zu klären sind. Natürlich gilt dies besonders für Arzthaftungssachen und das ganze Feld der Produkthaftpflicht, für nahezu alle technischen Bereiche, im Baurecht, im Maschinen- und Anlagenbau, der Prozesstechnik, der Verfahrenstechnik, im geamten Bereich des Patentwesens und auch im Familienrecht.

In den meisten Prozessen im Bereich des Rechts der Sachversicherungen gilt dies sowohl für Feststellungen zum Anspruchsgrund - z.B. die Feststellungen von Brandursachen in der Feuerversicherung oder der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung, als auch für die Feststellungen zur Berechnung der Entschädigungsleistung, der Anspruchshöhe, die in aller Regel ohne die Inanspruchnahme von Sachverständigen gar nicht zu bewältigen sind, wie sich schon bei der Abwicklung einfach gelagerter Schäden im Bereich der Gebäudeversicherung oder in der Hausratversicherung bei Leitungswasserschäden an simplen Einbauküchen zeigt.

Hier ist die beweisbelastete Partei, sofern die Tatsachen streitig sind, darauf angewiesen, den Sachverständigenbeweis zu führen. Dazu werden häufig schon zur Vorbereitung einer Klage oder der Abwehr eines Anspruchs Sachverständige eingeschaltet. In diesen Fällen entzündet sich nach Abschluss des Rechtsstreits nicht selten eine zweite Auseinandersetzung der Prozessparteien im Kostenfestsetzungsverfahren an der Frage ob und in welchem Umfang die Kosten, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens verbunden sind, von der unterlegenen Prozesspartei nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ersetzen sind. Danach sind von der unterlegenen Prozesspartei, die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Problematisch ist dies in den Fällen, in denen sich eine Prozesspartei ohnehin zur Ermittlung der von ihr geschuldeten Leistung eines oder mehrerer Sachverständiger bedienen muss, wie dies im Bereich des Haftpflichtrechts und des Versicherungsvertragsrechts meist erforderlich ist und deshalb ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung solcher Gutachterkosten nicht begründet ist und die Ergebnisse der Gutachtertätigkeit im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung in Form von Parteigutachten in den Rechtsstreit eingeführt und ggf. auch vom Gericht verwertet werden. Zu denken ist nur an die routinemäßige Beauftragung von Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung des Schadensumfangs und der Höhe der Entschädigung und der Verwendung des Gutachtens in einem anschließenden Haftpflicht oder Kaskoprozess. In der privaten Unfallversicherung wird außer in ganz eindeutigen Fällen, die Feststellung des Eintritts einer bedingungsgemäßen Invalidität und des Grades der Invalidität ohne die Einschaltung medizinischer Sachverständiger ebensowenig möglich sein, wie in der Berufsunfähigkeitsversicherung die Feststellung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit. Ebenso liegt es in allermeisten Schadensfällen in den Sachversicherungen. Schon ein einfacher Leitungswasserschaden in der Gebäudeversicherung oder der Hausratversicherung ist ohne die Beauftragung eines Sachverständigen nicht zu regulieren. Bei großen Schäden in der gewerblichen und industriellen Feuerversicherung oder der Betriebsunterbrechungsversicherung ist besteht die Regulierungstätigkeit im wesentlichen in der Beauftragung, Koordination und Überwachung der Tätigkeit einer Vielzahl von Sachverständigen bei der Schadensfeststellng und Schadensbewertung. Es stellt sich dann nämlich in nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzungen häufig die Frage, welche Sachverständigenkosten von der im Prozess unterlegenen Partei erstattet verlangt werden können, welche nicht und nach welchen Kriterien die erstattungsfähigen Kosten von den nicht zu erstattenden Aufwendungen abzugrenzen sind.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 153, 235 und Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236, 1237) können die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur ausnahmsweise als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, was hier noch nicht einmal geschehen ist, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, regelmäßig nicht erstattungsfähig.

Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert. Die Partei hat dabei grundsätzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb genügt die Vorlage eines in diesem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grundsätzlich nicht. Die Tätigkeit des Privatsachverständigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen.

Für den konkreten Einzelfall ist mit der Ersetzung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch den mindestens ebenso unbestimmten Rechtsbegriff der "prozessbezogenheit" kein praktischer Erkenntnisgewinn verbunden. Es stellt sich nämlich sofort die Frage, nach welchen Gesichtspunkten diese Prozessbezogenheit festzustellen ist. Welches sind diese Kriterien? Sind dies die subjektiven Zweckvorstellungen der den Gutachtenauftrag auslösenden Partei zur Sach- und Rechtslage, insbesondere deren strategische und taktische Überlegungen im Hinblick auf das im Streit stehende Rechtsverhältnis? Reicht die Ähnlichkeit, Gleichartigkeit oder Identität der vorgerichtlich und im Prozess zu treffenden tatsächlichen Feststellungen für die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs? Spielen darüberhinaus rein zeitliche Gesichtspunkte eine Rolle, wie z.B. ein mehr oder weniger enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Beauftragung des Gutachtens und dem Beginn eines Rechtsstreits über den Gegenstand des Gutachtens? Wie immer ist die richtige Erkenntnis des Rechts nicht aus den Begriffen abzuleiten, sondern aus der genauen, interessengerechten und wertenden Betrachtung der Umstände es Einzelfalls. So entscheidet auch der Senat den vorliegenden Fall, in dem zwar ein eher diffuser Verdacht eines Versicherungsbetruges im Raume stand, der konkrete Sachverständigeneinsatz jedoch der eher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob es sich um ein vorgetäusches Unfallgeschehen handelte. Der Senat: "Ob auch die Kosten eines vorprozessual erstellten Privatgutachtens prozessbezogen und in einem späteren Kostenfestsetzungsverfahren als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sein können, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Im Streitfall diente das vorprozessual erstellte Privatgutachten nach dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Vorbringen der Beklagten zu 2 und 3 nämlich lediglich der allgemeinen und  eher routinemäßigen Prüfung der Frage, ob es sich um ein vorgetäuschtes Unfallgeschehen handelte, und damit um eine Prüfung der Einstandspflicht, welche die Partei grundsätzlich in eigener Verantwortung vorzunehmen hat. Den dadurch entstehenden Aufwand hat sie mithin grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. Senat BGHZ 153, 235, 236 f.). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen lediglich vorgetäuschten Verkehrsunfall und einen bevorstehenden Versuch eines Versicherungsbetrugs sprechen und deshalb zu besorgen ist, dass ohne die zeitnahe Einschaltung eines Privatsachverständigen Beweismittel für einen späteren Prozess verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Vorbringen der Beklagten sind solche konkreten Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen nicht zu entnehmen. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge der Beklagten zu 2 in der Vergangenheit häufig für manipulierte Verkehrsunfälle benutzt wurden, reicht für sich allein nicht aus, um die Kosten für die Einholung vorgerichtlicher Privatgutachten zur generellen Prüfung dieser Frage zu "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des § 91 ZPO und damit zum Gegenstand eines späteren Kostenfestsetzungsverfahrens zu machen."


§ 91
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.