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  • Unfallversicherung
  • Versicherungsrecht

Versicherungsvertragsrecht, private Unfallversicherung: Die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls begründet nicht stets die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen arglistiger Täuschung

BGH Beschluss vom 04. Mai 2009 - IV ZR 62/07: Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht.

31.05.2009

Die vorliegende Entscheidung betrifft einen Versicherungsfall, der noch nach dem bis zum 31.07.2007 geltenden Versicherungsvertragsrecht zu beurteilen war. Zu prüfen war die Frage der Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit unter dem Gesichtspunkt der Relevanzrechtsprechung sowie der arglistigen Obliegenheitsverletzung. Der vorliegende Beschluss ist daher auch für das ab dem 01.01.2008 geltende Versicherungsvertragsrecht insoweit von Interesse, als der Senat sich mit der Frage der Anforderungen an die richterliche Feststellung der Arglist des Versicherungsnehmers bei der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit befasst. Auch nach neuem VVG tritt Leistungsfreiheit als Folge einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ein, sofern dies im Versicherungsvertrag vereinbart ist, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die Möglichkeit der Führung des Kausalitätsgegenbeweises gem. 28 Abs. 3 Satz 1 VVG 2008 ist dann ebenso ausgeschlossen, wie die Berufung auf Belehrungsfehler des Versicherers gem. § 28 Abs. 4 VVG 2008 (BGH VersR 1971, 142; 1976, 383; 1978, 121). Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln,  er muss bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirken. Der Versicherungsnehmer muss also wenigstens billigend in Kauf nehmen, dass er durch falsche oder unvollständige Angaben das Verhalten des Versicherers zu dessen Nachteil beeinflusst. Er muss also mit der bewussten Verletzung der Aufklärungsobliegenheit einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist aber nicht erforderlich. Ausreichend ist schon der Wille durch die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit die Abwicklung eines berechtigten Anspruchs zu beschleunigen oder zu vereinfachen.

Der Senat weißt darauf hin, dass an die Feststellung der Arglist zur Überzeugung des Gerichts  gem. § 286 ZPO und die Begründung dieser Überzeugung in den Entscheidungsgründen strenge Anforderungen zu stellen sind. Formelhafte Phrasen lässt der Senat als Begründung für die Annahme arglistigen Verhaltens nicht genügen.

Der Senat:
„Das Berufungsgericht hat eine Arglist der Klägerin im Kern damit begründet, dass ihr schon bei Abschluss des Unfallversicherungsvertrages die Vorerkrankungen und gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter und das daraus folgende erhöhte Unfallrisiko bewusst gewesen seien. Dieses Bewusstsein hat das Berufungsgericht daraus abgeleitet, dass sich die von der Klägerin beauftragte Versicherungsmaklerin vor Abschluss des Vertrages bei der Beklagten erkundigte, ob sie die Mutter der Klägerin ohne Gesundheitsprüfung versichere. Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht unter Missachtung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wesentlichen Sachvortrag nicht berücksichtigt. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, die Anfrage bei der Beklagten sei nicht von ihr veranlasst worden, sondern von der Versicherungsmaklerin ausgegangen. Dieses vom Berufungsgericht übergangene Vorbringen ist entscheidungserheblich. Wenn die Klägerin die Frage nach Versicherung ihrer Mutter ohne Gesundheitsprüfung nicht initiiert hatte, kann ihr nicht angelastet werden, den Vertrag bewusst in Kenntnis einer gesteigerten Unfallgefahr abgeschlossen zu haben und mit gleichgerichteter Täuschungsabsicht die Vorerkrankungen ihrer Mutter in der ersten Schadenanzeige verschwiegen zu haben. Die weiteren vom Berufungsgericht genannten Umstände lassen nach den dargelegten Maßstäben nicht den Schluss auf eine arglistige Obliegenheitsverletzung der Klägerin zu. Dafür genügt es nicht, dass in der ersten Schadenanzeige die Mutter der Klägerin fälschlich als vollkommen gesund bezeichnet und die Frage nach ärztlichen Behandlungen wahrheitswidrig verneint wurde. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer vom Versicherer gestellten Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 aaO Tz. 8 m.w.N.).“

Für die Feststellung der Arglist reicht es also gerade nicht aus, anzunehmen, dass bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit Arglist häufig nahe liege, weil der Grund für ein solches Verhalten des Versicherungsnehmers, der wisse, dass er den erkennbaren Informationsbedarf des Versicherers nicht oder unzutreffend befriedige, in dem bewussten und gewollten Versuch einer ihm günstigen Beeinflussung der Regulierung liege. Es gibt keinen Anscheinsbeweis für Arglist! § 28 VVG Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.




AUB 99/02/08

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Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.