- Rechtsgebiet:
- Versicherungsrecht
Versicherungsvertragsrecht, Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Versicherung wegen Arglist des Versicherungsnehmers bei der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 252/08: Zu den Anforderungen an den Nachweis vorsätzlicher Falschangaben des Versicherungsnehmers bei Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Antragstellung. Darlegungs- und Beweislast bei Arglistanfechtung durch den Versicherer.
Was muss der Versicherer vortragen und beweisen, wenn er sich wegen einer aus seiner Sicht arglistigen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch Anfechtung von einem Versicherungsvertrag lösen will? Diese Frage beschäftigt den IV. Zivilsenat in nahezu allen Sparten des Versicherungsvertragsrechts immer wieder aufs Neue. Der Senat hatte einmal mehr Anlass ein Urteil eines Oberlandesgerichtes aufzuheben, durch welches eine Klage abgewiesen worden war, weil die Instanzgerichte voreilig die arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit, jetzt vorvertragliche Anzeigepflicht angenommen hatten, weil entgegen der ständiger Rechtsprechung des Senats von diesen aus der Tatsache, dass die schriftlichen Antworten auf die Gesundheitsfragen in dem vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Antragsformular falsch waren und der Versicherungsnehmer diese Angaben, nach Zusendung des Versicherungsscheins, nicht innerhalb einer vom Versicherer gesetzten Frist korrigiert hatte, der direkte Schluss auf das Vorliegen einer arglistigen Verletzung der Anzeigepflicht gezogen worden war. Aus diesem Grunde ist die Entscheidung, die eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zum Gegenstand hat und obwohl Sie einen Sachverhalt betrifft, der noch nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des VVG zu beurteilen war, auch für das seit dem 01.01.2008 geltende Versicherungsvertragsrecht und für alle Versicherungszweige bedeutsam.
Der Senat sieht sich angesichts der Begründung des Berufungsurteils veranlasst, den Tatbestand der arglistigen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des anfechtenden Versicherers klar zu stellen. Der Senat:
„Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05, VersR 2007, 785 Rn. 8 m.w.N.). In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 aaO; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 22 Rn. 4; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 22 Rn. 6; jeweils m.w.N.). Weiterhin muss die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (Langheid in Römer/Langheid aaO § 22 Rn. 5 m.w.N.).“
Nachdem der Senat dann im Weiteren die Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht geklärt hat, wobei diese Erwägungen für das aktuell geltende Recht nicht mehr vollumfänglich relevant sind, weil insoweit nun in § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. positiv bestimmt ist, dass diese Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers nur bis zur Abgabe seiner eigenen Vertragserklärung andauert, legt der Senat die grundsätzlichen Anforderungen an die Führung des Nachweises der objektiven Falschangaben dar:
„Demgemäß genügt es zum Nachweis einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit nicht, dass die schriftlichen Antworten auf Antragsfragen - wie hier die Angaben zum Gesundheitszustand der versicherten Person - objektiv falsch sind. Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht habe, sofern dieser substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben (Senatsurteile vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06, VersR 2008, 765 Rn. 7; vom 23. Mai 1989 - IVa ZR 72/88, BGHZ 107, 322, 325). Die Beweislast liegt auch dann beim Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer vorträgt, der Versicherungsagent habe die Fragen nach Gefahr-umständen eigenmächtig beantwortet. Dann muss der Versicherer - im Regelfall durch Aussage seines Agenten - beweisen, dass der Agent dem Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu eigenverantwortlicher (mündlicher) Beantwortung vorgelesen hat (Senatsurteil vom 13. März 1991 aaO unter 3).“
Erst wenn dieser Nachweis geführt ist, ist dann die Frage zu prüfen und ggf. Beweis darüber zu erheben ob auch im Übrigen der subjektive Tatbestand der Arglist erfüllt ist.
Darzulegen und zu beweisen sind vorsätzliche Nicht- oder Falschbeantwortung in Täuschungsabsicht vom Versicherer. Eine Vorsatzvermutung die vom Versicherungsnehmer zu widerlegen wäre existiert nicht. Ebenso wenig findet eine Beweislastumkehr statt.Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichthofs scheidet die Möglichkeit des Anscheinsbeweises sowohl für Vorsatz als auch für Arglist aus (für die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachtende Aufklärungsobliegenheit vgl. BGH Beschluss vom 4. Mai 2009 - IV ZR 62/07). Das bedeutet, dass der Nachweis von Vorsatz und Arglist als subjektiven, inneren Tatsachen nur durch den Nachweis von Indiztatsachen geführt werden kann. Indiztatsachen sind solche Tatsachen, die alleine oder im Zusammenhang mit weiteren bewiesenen indiziellen Tatsachen den sicheren, den Anforderungen des § 286 ZPO genügenden Schluss auf die nachzuweisende innere Tatsache (Haupttatsache) zulassen.
Verhindert werden kann die Führung eines Indizienbeweises durch die Nichterweislichkeit eines Umstandes, der für die Lückenlosigkeit des Schlusses auf die Haupttatsache mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit notwendig ist, oder gegenbeweislich durch den Nachweis einer einzigen Indiztatsache, die dem gem. § 286 ZPO sicheren Schluss auf die nachzuweisende Haupttatsache unüberwindlich entgegensteht.
§ 19 VVG Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem verein-barten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 22 VVG Arglistige Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.