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  • Versicherungsrecht

Versicherungsrecht: Unwirksamkeit vereinbarter Rechtsfolgen bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer bei nicht angepassten Altverträgen

Urteil des BGH vom 12.10.2011, Az. IV ZR 199/10

14.10.2011

Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes VVG von 2008 haben sich, wie häufig bei umfassenden Gesetzesreformen, eine Vielzahl von Streitfragen herausgebildet, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht endgültig geklärt sind. Nach und nach erreichen immer mehr dieser Streitfragen den Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz. Ein viel beachtetes Beispiel hierfür ist die Entscheidung, dass bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls, welche das neue VVG mit einer Quotelung der Versicherungsleistung sanktioniert, in Extremfällen auch eine Quotelung auf null möglich ist (vgl. BGH Urteil vom 22.06.2011, Az. IV ZR 225/10). Nun hat der Bundesgerichtshof am Beispiel der Gebäudeversicherung mit Urteil vom 12. Oktober 2011, Az. IV ZR 199/10, eine weitere in Literatur und Rechtsprechung streitige Frage des neuen VVG geklärt: Hat der Versicherer es versäumt, das ihm nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG eingeräumte Recht zur Anpassung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Zuge der Reform des VVG auszuüben, kann er sich nicht mehr auf die Verletzung solcher vertraglicher Obliegenheiten berufen, deren Rechtsfolgen nicht den Regelungen des neuen Versicherungsvertragsgesetzes VVG 2008 entsprechen. Meist beinhalten Versicherungsverträge bestimmte Verhaltensregeln (Obliegenheiten) für den Versicherungsnehmer, bei deren Verletzung in den Bedingungen vereinbart ist, dass der Versicherer die Leistung kürzen oder ganz verweigern kann. In § 28 Abs. 2 S. 2 VVG neue Fassung ist geregelt, dass etwa bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers eine Leistungskürzung (so genannte Quotelung) vereinbart werden kann. In Altverträgen, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen wurden, war es jedoch regelmäßig so, dass als Sanktion für die grob fahrlässige Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers vereinbart war. Diese Klauseln verstoßen seit 1.1.2008 gegen das gesetzliche Leitbild des neuen § 28 Abs. 2 VVG. In Literatur und Rechtsprechung war umstritten, welche Konsequenzen sich aus diesem Gesetzesverstoß ergeben. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Versicherer, der die Gelegenheit nicht genutzt hat, seine Versicherungsbedingungen nach 2008 entsprechend anzupassen, sich nicht auf seine Leistungsfreiheit berufen kann, weil die alten Klauseln insoweit  unwirksam geworden sind. Dieses Urteil gilt zwar nur für vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, nicht jedoch z.B. für die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG. Dennoch wird es in vielen Einzelfällen weitreichende, für den Versicherungsnehmer günstige Folgen haben. Gerne prüfen wir, ob sich eine Versicherung Ihnen gegenüber vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtslage unberechtigterweise auf Leistungsfreiheit beruft.