- Rechtsgebiet:
- Versicherungsrecht
- Lebensversicherung
Versicherungsrecht, private Lebensversicherung: Gleichberechtigung, Geschlecht als Faktor für die Bewertung von Versicherungsrisiken, Unisextarife
EUGH Urteil vom 11.03.2011 - C 236/09: Unisex-Urteil treibt Beiträge hoch - Der Europäische Gerichtshof verurteilt Versicherungen zu Geschlechtergerechtigkeit - Am Ende könnte es für alle Versicherten teurer werden.
Am 11.03.2011 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gegen Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der europäischen Union verstößt und deshalb ab den 21.12.2012 ungültig sein wird. Dieser Artikel sah vor, dass dann, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung, also bei genauer Untersuchung der realen Beschaffenheit der Welt, ein bestimmender Faktor ist, proportionale Unterschiede bei Prämien und Leistungen zulässig sind. Ab dem 21.12.2012 wird dies Geschichte sein. Der EUGH ist damit den Schlussanträgen der Generalanwältin vom 30. September 2010 gefolgt.
Das bedeutet im Klartext ganz einfach, dass das Geschlecht in Zukunft nicht mehr Anknüpfungspunkt für die versicherungstechnische Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des versicherten Risikos und die Kalkulation der Versicherungsleistungen sein darf und zwar auch dann nicht, wenn es der bestimmende Faktor ist, wie z.b. in der Rentenversicherung. Dies bedeutet aber nicht, wie vielfach publiziert wird, dass Männer und Frauen in Zukunft für den gleichen Beitrag die gleiche Versicherungsleistung erhalten werden, wie am Beispiel der privaten Rentenversicherung leicht nachzuvollziehen ist. Dort werden Männer in Zukunft für den gleichen Beitrag wie Frauen zwar weiterhin gleichartige Leistungen erhalten, nicht jedoch die gleichen Leistungen, denn Frauen werden im Schnitt die Rentenleistung fünf Jahre länger beziehen als Männer. Frauen werden also für das von Ihnen eingesetzte Kapital eine wesentlich höhere Rendite erzielen als Männer. In der reinen Risikolebensversicherung wird es sich hinsichtlich der Prämienhöhe genau umgekehrt verhalten. Die private Krankenversicherung wird sich ohnehin aus den verschiedensten Gründen verteuern, bis zu ihrer absehbaren endgültigen Eingliederung in eine Einheitsversicherung für alle. Für den rationalen, renditeorientierten Vorsorger und den, der rechnen kann ist jedenfalls die private Rentenversicherung unattraktiver denn je. Aber das Geschäft wird weitergehen, denn: "People are willing to pay much more for insurance than expected value - which is how insurance companies cover their costs and make their profits. Here again, people buy more than protection against an unlikely disaster, they eliminate a worry and purchase peace of mind" - Kahnemann, Daniel, Thinking, Fast and Slow, London 2011, S 318 - RICHTLINIE 2004/113/EG DES RATES vom 13. Dezember 2004 Artikel 5 Versicherungsmathematische Faktoren
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens bei
den nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossenen Verträgen
die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung
von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens
und verwandter Finanzdienstleistungen nicht zu
unterschiedlichen Prämien und Leistungen führt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten
vor dem 21. Dezember 2007 beschließen, proportionale Unterschiede
bei den Prämien und Leistungen dann zuzulassen, wenn
die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten
und genauen versicherungsmathematischen und statistischen
Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor
ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission
und stellen sicher, dass genaue Daten in Bezug auf die
Berücksichtigung des Geschlechts als bestimmender versicherungsmathematischer Faktor erhoben, veröffentlicht und regelmäßig
aktualisiert werden. Diese Mitgliedstaaten überprüfen ihre
Entscheidung fünf Jahre nach dem 21. Dezember 2007, wobei
sie dem in Artikel 16 genannten Bericht der Kommission Rechnung
tragen, und übermitteln der Kommission die Ergebnisse
dieser Überprüfung.
(3) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und
Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien
und Leistungen führen. Die Mitgliedstaaten können die Durchführung der aufgrund dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen bis spätestens zwei
Jahre nach dem 21. Dezember 2007 aufschieben. In diesem
Fall unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich
die Kommission.