- Rechtsgebiet:
- Versicherungsrecht
Versicherungsrecht: Falschberatung durch den Versicherungsmakler
Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Lebensversicherungsgesellschaft bei fehlerhafter Beratung durch den Versicherungsmakler - BGH, Beschluss vom 26.09.2012, Az. IV ZR 71/11
Es besteht ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Lebensversicherungsgesellschaft bei fehlerhafter Beratung durch den Versicherungsmakler, der eine fondsgebundene Lebensversicherung als sichere Altersvorsorge verkauft und dabei die Risiken dieser Anlageform im Beratungsgespräch verharmlost. Dies hat der für das Versicherungsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung zur Haftung für Beratungspflichtverletzungen jüngst veröffentlicht (BGH, Beschluss vom 26.09.2012, Az. IV ZR 71/11).
In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall hatte der Versicherungsmakler auf dem Antragsformular der Lebensversicherung angekreuzt, dass Zweck der vereinbarten Anlage die Altersvorsorge des Versicherungsnehmers sei. Bei der von ihm verkauften Anlageform handelte es sich jedoch um eine Fonds-Konstruktion, bei der ein Kapitalerhalt nicht garantiert wird, weil auch Fremdkapital aufgenommen und investiert wird und die Zins- und Verwaltungskosten für die Fremdmittel aus der Anlage entnommen werden.
Der Versicherungsmakler hatte im Beratungsgespräch dem Versicherten jedoch erklärt, es könne nicht viel passieren, solange sich die Gefahren „Ausfall des Emittenten“ und „Entwicklung der Zinsen für Fremdkapital“ nicht realisierten, was von den Richtern als eine unzulässige Verharmlosung der Risiken gewertet wurde.
Bemerkenswert ist, dass der Bundesgerichtshof erneut klargestellt hat, dass auch das Verhalten eines selbstständigen Versicherungsmaklers gemäß § 278 BGB im Einzelfall dem Versicherer zugerechnet werden kann. Dies hat die Konsequenz, dass nicht nur eine Haftung des Maklers für dessen Beratungsverschulden besteht, sondern dass auch der Versicherer für die Pflichtverletzung des Maklers haftet. Voraussetzung ist jedoch im Einzelfall, dass der Versicherungsmakler nicht alleiniger Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers ist, sondern sich die Versicherungsgesellschaft die Risikoaufklärung im Beratungsgespräch durch den Makler zu eigen gemacht hat und dieser dadurch als Hilfsperson des Versicherers erscheint.
Im Ergebnis hatte die Klägerin einen Anspruch gegen die Versicherung auf Befreiung vom Vertrag wegen des Verschuldens beim Vertragsabschluss und konnte ihre Einzahlung in voller Höhe zurück verlangen.
Sollten Sie ein Produkt zu Altersvorsorge wie etwa einen Lebensversicherungs- oder Rentenversicherungsvertrag auf Grund fehlerhafter Beratung abgeschlossen haben, beraten wir Sie als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Versicherungsrecht gerne zunächst im Hinblick auf die im Einzelfall stark variierenden Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Versicherungsvermittler oder die Versicherung.