- Rechtsgebiet:
- Versicherungsrecht
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unfallversicherung
- Lebensversicherung
Unfallversicherung: Verletzung des Versicherungsnehmers bei einem Sturz beim Skifahren – BGH IV 29/09, Urteil vom 06.07.2011
Urteil des BGH vom 06.07.2011, Az. IV ZR 29/09
Leitsatz:
„Verletzt sich der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung bei einem Sturz dadurch, dass er auf den Boden prallt, liegt darin ein von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis. Insoweit ist nur das Geschehen in den Blick zu nehmen, das die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt.“
Regelmäßig besteht in der Unfallversicherung die Frage, ob das Geschehen, das eine Verletzung des Versicherungsnehmers nach sich gezogen hat, als Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen (AUB) zu gelten hat. Nach der grundsätzlichen Definition ist ein Unfall ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Ein Unfall soll dann nicht vorliegen, wenn die erlittene Verletzung lediglich auf einer ungeschickten Eigenbewegung ohne Mitwirkung eines äußeren Ereignisses beruht.
Im Urteil des OLG Celle vom 15.1.2009 (Az. 8 U 131/08) wurde der Sturz eines Skifahrers, der auf seine Schulter gefallen war, deswegen nicht als Unfall betrachtet, weil der Skifahrer sich stark erschrocken hatte und deswegen eine ungeschickte Eigenbewegung vorgenommen hatte. Mangels irregulären Zustandes der Außenwelt stelle dies keinen Unfall dar.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Auffassung in seinem Urteil vom 6.7.2011 (Az. BGH IV 29/09) eine klare Absage erteilt. Nach seinem Urteil ist allein dasjenige Ereignis zu betrachten, welches die Gesundheitsschädigung unmittelbar herbeigeführt hat. Auf eine mögliche Eigenbewegung kommt es demnach nur an, wenn schon diese Eigenbewegung, nicht aber erst die durch die Eigenbewegung verursachte Kollision zur Gesundheitsschädigung geführt hat. Lassen Sie von Ihrem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen, ob im Falle einer Leistungsablehnung durch den Versicherer der Unfallbegriff richtig angewandt wurde.