• Rechtsgebiet:
  • Unfallversicherung
  • Versicherungsrecht

Unfallversicherung, Sturz nach Sonnenbad, Gesundheitsbeschädigung durch allmähliche Einwirkung von Witterungsbedingungen, Unfallbegriff, Ausschluss von Unfällen durch Geistes – oder Bewusstseinsstörungen, BGH Beschluss vom 24.09.2008, - IV ZR 219/07 –

Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Unfälle, die infolge eines Sonnenstichs geschehen, nicht von der Unfallversicherung gedeckt, da ein Sonnenstich eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung ist , in deren Folge der Unfallschutz laut AUB nicht gegeben ist.

02.01.2009

Der Bundesgerichtshof befasst sich in der vorliegenden Entscheidung mit der Frage, ob einer Versicherungsnehmerin, die zunächst während eines Sonnenbades eingeschlafen ist, sich nach dem Erwachen erhebt und dabei eine sonnen- und hitzebedingte Kreislaufreaktion erleidet, in deren Folge sie zusammensackt und mit dem Hinterkopf auf die Betonkante eines Blumenbeetes schlägt, ein versicherter Unfall zugestoßen ist, mit der Folge, dass diese Versicherungsnehmerin wegen dauerhafter Gesundheitsbeschädigungen als Folge des Sturzes Invaliditätsleistungen beanspruchen kann.
Bei dieser Entscheidung handelt es sich nicht um eine Grundsatzentscheidung. Der für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes nutzt aber die Gelegenheit der Zurückweisung einer offensichtlich unbegründeten (vom OLG Köln zugelassenen) Revision gem. § 552 a ZPO, seine Rechtsprechung zu drei im Recht der privaten Unfallversicherung ständig wiederkehrenden Sachverhalts- und Rechtsfragen so kurz und einprägsam darzustellen, dass die Entscheidung nicht nur für die Insider dieses Rechtsgebietes verständlich ist, sondern auch für den informationssuchenden juristischen Laien, der möglicherweise selbst von einem solchen Gesundheitsschaden betroffen ist.

I.    Der versicherte Unfall

Zunächst weist der Senat auf den auch dem nicht juristisch gebildeten aber  aufmerksamen Leser der Versicherungsbedingungen (AUB) erkennbaren Umstand hin, dass keineswegs alle Unfälle im Sinne des allgemeinen Unfallbegriffes der Bedingungen (z. B. § 1 III AUB 88)  - plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis – auch versicherte Unfälle sind. Vielmehr sehen die marktüblichen Bedingungswerke (AUB) mehr oder weniger umfangreiche Kataloge von ausgeschlossenen Unfallereignissen vor, für deren Folgen der Versicherer eben keinen Versicherungsschutz schulden will. Gegenstand eines solchen Ausschlusses sind gem. § 2 AUB 88, die dem im Streitfall maßgeblichen Versicherungsvertrag zu Grunde lagen, Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er in Folge einer Bewusstseinsstörung einen Unfall erleidet.

II.    Begriff der Bewusstseinsstörung

Die Frage ob eine mehr oder weniger kurze Kreislaufreaktion – Schwindel, Blackout, „schwarz vor Augen werden“, die ursächlich zum Sturz führt, eine solche Bewusstseinsstörung darstellt oder nicht, war hier streitentscheidend. Der Senat bejaht diese Frage in ständiger Rechtsprechung.
Der Senat: „Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 17. Mai 2000 (IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 3 a) ausgeführt, dass eine Bewusstseinsstörung i.S. des § 3 (4) Satz 1 AUB 61, der inhaltlich dem § 2 I (1) Satz 1 AUB 88 entspricht, nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraussetzt, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen (Senatsurteil aaO m.w.N.).“
Das Eingreifen der tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Ausschlusses, insbesondere die Ursächlichkeit einer Bewusstseinsstörung ist vom Versicherer vorzutragen und mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen. Da es sich in der Regel um eine innere Tatsache handelt, die häufig nur der Versicherte bemerkt und kennt ist die Beweisführungen in der Regel ein schwieriges Unterfangen. Um so überraschender ist die Erfahrung, dass häufig genau die Tatsachen, die zur Führung dieses Nachweises notwendig sind, von den versicherten Anspruchstellern selbst zur vermeintlichen Untermauerung des Unfallcharakters des anspruchsauslösenden Ereignisses vorgetragen werden, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Es sind also in überraschend vielen Fällen dieser Art gerade die eigenen Angaben der geschädigten Versicherten, die deren Ansprüche untergraben.

III.    Gesundheitsbeschädigung als Folge allmählicher Einwirkungen, insbesondere von Witterungsbedingungen, auf den Körper des Geschädigten Versicherungsnehmers.

Die Klägerin hat sich in den Vorinstanzen darauf berufen, sich an den Hotelstrand begeben zu haben und dort im Schatten unter einem Sonnenschirm eingeschlafen zu sein. Während des Schlafes habe sich der Sonnenstand verändert, so dass sie schließlich in der prallen Sonne liegend aufgewacht sei.  Die Klägerin beruft sich damit auf einen sogenannten Wiedereinschlusstatbestand. Dessen tatsächliche Voraussetzungen hat der anspruchstellende Versicherte darzulegen und zu beweisen. Die Bedingungswerke zur privaten Unfallversicherung sehen vor, dass eine Bewusstseinsstörung als Ursache einer primären Gesundheitsbeschädigung dann nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt, wenn diese Bewusstseinsstörung ihrerseits wieder die Folge eines Unfalles  im Sinne der Bedingungen, also Folge eines plötzlich von außen auf den Körper wirkenden Ereignisses ist. Sie macht damit geltend, dass in ihrem Falle die Grundsätze Anwendung finden müssten, die den Senat in ständiger Rechtsprechung veranlassen, bestimmte Fallkonstellationen, in denen es zu einer Gesundheitsbeschädigung durch allmähliche Einwirkungen von außen auf den Körper kommt, insbesondere infolge der allmählichen Einwirkung von Witterungseinflüssen, wie Hitze oder Kälte, als Unfälle im Sinne der AUB anzuerkennen .
In diesen Fällen allmählicher Einwirkungen von Witterungsbedingungen hat der Senat entschieden, dass ein Unfallereignis i.S. des § 1 III AUB 88 nur dann angenommen werden kann, wenn der Versicherte durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis in seiner Bewegungsfreiheit so beeinträchtigt wird, dass er den Einwirkungen von z.B. Kälte oder Hitze hilflos ausgesetzt ist.
Im vorliegenden Fall verneint der Senat ein Unfallereignis als Ursache der Bewusstseinsstörung. Der Senat:
„Auf dieser Grundlage ist die Ablehnung des Wiedereinschlusses nach § 2 I (1) Satz 2 AUB 88 durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Es fehlt an einem der Sonneneinstrahlung vorausgehenden, von außen auf den Körper der Klägerin einwirkenden und sie in ihrer Bewegungsfähigkeit derart einschränkenden Ereignis, dass sie der Sonneneinstrahlung hilflos ausgeliefert gewesen wäre. Das behauptete Einschlafen kann bereits deshalb kein solches Ereignis sein, weil es kein von außen wirkender, sondern ein innerer Vorgang ist .“


AUB 88


§ 1 Der Versicherungsfall
……..

III.
Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.

……

§ 2 Ausschlüsse
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
I.
(1) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.

§ 552a ZPO Zurückweisungsbeschluss

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.