- Rechtsgebiet:
- Versicherungsrecht
- Unfallversicherung
Unfallversicherung: BGH Beschluss vom 21.07.2011, IV ZR 216/09, Verletzung rechtlichen Gehörs, Verstoß gegen Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, Darlegungs- und Beweislast im Prozess über Anspruch auf Invaliditätsleistung
BGH Beschluss vom 21.07.2011, AZ. IV ZR 216/09
Mit dem vorliegenden Beschluss hat der für Versicherungssachen zuständige Zivilsenat des BGH gem. § 544 Abs. 7 ZPO auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ein Berufungsurteil des OLG Köln, gegen welches die Revision nicht zugelassen worden war, ohne mündliche Verhandlung aufgehoben und an das Oberlandesgericht Köln zurück verwiesen. Dies in der Spruchpraxis des Senats in Versicherungssachen ein eher seltenes Ereignis. Zuletzt war das OLG Hamm mit Beschluss vom 22.04.2009 -IV ZR 328/07- von einer solchen Aufhebung betroffen. Das Urteil ist über den Bereich von Rechtsstreitigkeiten im Bereich der privaten Unfallversicherung hinaus bedeutsam, es ist allerdings keine Grundsatzentscheidung, mehr ein Ordnungsruf. Der Senat ruft in Erinnerung, dass rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen, die eine Partei im Verlaufe eines Prozesses ordnungsgemäß in den Rechtsstreit einführt und unter Beweis stellt nicht mit der Begründung übergangen werden dürfen, dass diesen Behauptungen kein Glauben zu schenken sei. Werden solche Tatsachenbehauptungen dennoch übergangen, so liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung. Das wiederum begründet eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf die Gewährung rechtliche Gehörs und rechtfertigt die umstandslose Aufhebung eines so zustande gekommen Berufungsurteils ohne mündliche Verhandlung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Ausführungen des Senats zum Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung sind über Rechtsstreitigkeiten im Rahmen von Versicherungsvertragsverhältnissen hinaus von Interesse, weil sie aufzeigen, inwieweit Urteile von Oberlandesgerichten in Berufungssachen, in denen ja nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch eine eingeschränkte Tatsachenüberprüfung stattfinden soll, gerade wegen Fehlern im Bereich unterlassener Tatsachenfeststellung, mit Aussicht auf Erfolg angegriffen werden können. Darüber hinaus verdienen die Ausführungen auch Beachtung z.B. in Prozessen, die über den Anspruch auf Rechtsschutzdeckung mit Rechtsschutzversicherern geführt werden, wenn der Rechtsschutzversicherer mangelnde Erfolgsaussicht einwendet und natürlich auch im Bereich der Geltendmachung von Prozesskostenhilfe.