• Rechtsgebiet:
  • Unfallversicherung
  • Versicherungsrecht

OLG Stuttgart Urteil vom 14.1.2010, 7 U 120/09 Private Unfallversicherung, AUB 99/2002: Anforderungen an den Tatsa-chenvortrag, die Darlegungs-, Beweislast und Prozessförderungspflicht des Versicherungsnehmers sowie Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Zur Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers in der privaten Unfallversicherung, wenn dieser geltend macht, in Folge eines unfallbedingten Schädel-Hirn-Traumas - Frontalhirnschädigung - eine hirnorganische Wesensveränderung erlitten zu haben, die einen Grad der Invalidität von mindestens 90 % begründe.

20.02.2010

Im vorliegenden Fall wurde um eine Unfallrente wegen der Folgen eines unfallbedingten Schädel-Hirn-Traumas gestritten. Nach dem Versicherungsvertrag war Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung einer Unfallrente, dass unfallbedingt eine Invalidität von mindestens 50 % eingetreten ist, bei Invalidität von mindestens 90% schuldete der Versicherer nach den vertraglichen Vereinbarungen die Unfallrente in voller Höhe. Die Klägerin machte geltend als Folge des Schädel-Hirn-Traumas neben dem Verlust des Geschmacks- und Geruchssinnes weitere Beeinträchtigungen erlitten zu haben, im Wesentlichen eine hirnorganische Wesensveränderung, die zu einer Invalidität von mindestens  90 % geführt habe. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat, nach ergänzender Anhörung des Sachverständigen, das klagabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, mit der Begründung, dass der Klägerin der Nachweis einer über 30% hinausgehenden unfallbedingten Invalidität nicht gelungen sei und dass erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgebrachte weitere dauerhafte Unfallfolgen entgegen der der Klägerin obliegenden Prozessförderungspflicht verspätet vorgetragen worden waren und deshalb zu Recht gem. § 296 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 282 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt geblieben seien, deshalb also gem. § 531 Abs. 1 ZPO auch in der Berufungsinstanz präkludiert seien.
Der dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zu Grunde liegende Lebenssachverhalt, der Gang des Rechtsstreits und die Entscheidung selbst sind ein instruktives Beispiel für die besonderen prozessualen Problemstellungen, die sich ergeben, wenn im Bereich der privaten Unfallversicherung wegen der Folgen eines Unfallereignisses gestritten werden muss, die zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geführt haben, die nicht in Form fester Invaliditätsgrade in der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Gliedertaxe abgebildet sind.

Ansprüche auf  Versicherungsleistung hängen in der privaten Unfallversicherung stets davon ab, dass die versicherte Person einen bedingungsgemäßen Unfall erlitten hat. Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (§ 1 AUB 88 / § 1 III AUB 94 / 1.3 AUB 99/2002/2010) liegt vor, wenn die versicherte Person
•    durch
•    ein plötzlich
•    von außen auf ihren Körper wirkendes
•    Ereignis (Unfallereignis)
•    eine Gesundheitsschädigung
•    unfreiwillig erleidet. Der Anspruch auf Invaliditätsleistung, sei es in Form der Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages, sei es in Form einer Invaliditätsrente hängt weiter davon ab, dass       

 

  • diese innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist

 

  • diese innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden ist und
  • binnen der selben Frist von der versicherten Person gegenüber dem Versicherer geltend gemacht worden ist.

Die Prüfung der Berechtigung eines Anspruchs auf Invaliditätsleistung befasst sich demzufolge ausnahmslos mit der Klärung der Frage, ob es infolge des Unfallereignisses zu einer dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung gekommen ist und ob die vertraglich vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlussfristen erfüllt, bzw. gewahrt sind.
Die Durchführung der Prüfung und die Feststellung der Leistungspflicht sind häufig banal. Dazu wird die Gliedertaxe eingesetzt. Wenn eine Hand oder einzelne oder mehrere Finger infolge eines Unfalls verloren sind, dann lässt sich auch fast immer feststellen, wann dies geschehen ist, die Dauerhaftigkeit dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung ist evident und es steht fest, welche Leistungsverpflichtung des Versicherers dadurch ausgelöst wird, wenn der Anspruch innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist geltend gemacht worden war.
Sobald aber kein völliger Verlust eines Körperteiles oder Sinnesorganes eingetreten ist, sondern diese lediglich mehr oder weniger in Ihrer Funktion beeinträchtigt sind oder es gar um Verletzungsfolgen geht, für die die Gliedertaxe keine bezifferte Regulierungsanweisung enthält, sind komplexe medizinische Sachverhalte zu klären und zu bewerten, um zu der Bestimmung der vertraglich geschuldeten Invaliditätsleistung zu gelangen. Gelingt dies nicht einvernehmlich im Regulierungsverfahren zwischen den Vertragsparteien, erfolgt die Klärung dieser Fragen im Zivilprozess und nach dessen „Spielregeln“. Deren Kenntnis und Beachtung ist für die erfolgreiche Durchsetzung berechtigter oder Abwehr unberechtigter Ansprüche unabdingbar. Schon der Versuch einer außergerichtlichen Regelung nicht ganz eindeutig gelagerter Fälle ohne diese Kenntnisse verschlechtert die Aussichten, einen Anspruch durchsetzen zu können, ganz erheblich. Dies gilt natürlich erst recht für den Prozess über die beanspruchte Invaliditätsleistung.
Nach diesen prozessualen Spielregeln ist es zunächst Sache des Versicherungsnehmers, bzw. der versicherten Person, die Tatsachen vorzutragen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht, als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Mit der Darlegung dieses Minimalsachverhalts ist der Anspruchsteller, bzw. im Prozess der Kläger, belastet. Man spricht deshalb von der Darlegungslast. Wird nämlich dieser erforderliche Minimalsachverhalt nicht vorgetragen, dann führt dies ohne weitere Rechts- und Sachprüfung zur Abweisung der Klage als unschlüssig.
Ist der Sachvortrag schlüssig, hat sich der Beklagte Versicherer zu diesem Sachverhaltsvortrag zu erklären. Aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime gilt dann, dass nichts bewiesen werden muss, was nicht bestritten wird. Wird das klägerische Vorbringen nicht oder nicht rechtserheblich bestritten, wird der beklagte Versicherer antragsgemäß zur Leistung verurteilt. Bestreitet der Anspruchsschuldner den vom Kläger vorgetragene Sachverhalt, macht er also geltend, dass die anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen des Klägers unzutreffend seien, ist dieser vom Kläger auch zu beweisen. Dazu muss der Kläger sich auf geeignete Beweismittel berufen und diese auch benennen, um dem Gericht zu ermöglichen, sich von der Richtigkeit seiner Behauptungen durch eigene Wahrnehmungen zu überzeugen. Unterlässt der Kläger die nach der Prozesslage erforderlichen Beweisantritte, ggf. trotz entsprechender Hinweise des Gerichts, so wird die Klage ohne Sachverhaltsaufklärung abgewiesen. Kann sich das Gericht nach Einholung und Erschöpfung der bezeichneten Beweismöglichkeiten aus eigener Wahrnehmung, ggf. sachverständig beraten, nicht von der Richtigkeit der anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptung überzeugen, so ist der Beweis gescheitert und die Klage ist deshalb abzuweisen. Insoweit wird von Beweislast gesprochen.
In diesem Zusammenhang stellt sich bei der Würdigung der vom Gericht, bzw. dem Richter erhobenen Beweise die Frage nach den Anforderungen, die an diese Überzeugungsbildung zu stellen sind, mithin welcher Grad der Gewissheit der Richtigkeit einer behaupteten Tatsache dem Gericht gestattet, von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt zu sein. Reicht dafür schon die Überzeugung, dass es wohl so sei, wie vom Kläger behauptet; ist dafür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, vielleicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder gar die hundertprozentige naturwissenschaftliche Sicherheit? Oder müssen sogar bestimmte rein formale Gesichtspunkte oder Beweisregeln erfüllt sein, damit ein Richter einen Beweis als valide ansehen darf?  Hier spricht man vom sogenannten Beweismaß.
Die Zivilprozessordnung klärt diese Frage, indem sie zunächst den Grundsatz der freien Beweiswürdigung normiert, den Richter also, außer in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, nicht an bestimmte Beweisregeln bindet, dafür aber einen Begründungszwang vorschreibt, § 286 ZPO, der die Beweiswürdigung erst überprüfbar macht und erst dadurch den Vorgang der richterlichen Überzeu-gungsbildung und Entscheidungsfindung über eine reine Willensentscheidung, also einen Akt bloßer Willkür hinaushebt.
Zur Bildung der vollen richterlichen Überzeugung von der Wahrheit oder Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung ist nach der ständigen Rechtsprechung der naturwissenschaftlich sichere Nachweis nicht zu fordern, es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit und nicht nur von Wahrscheinlichkeit, der letzte (theoretische) Zweifel nicht völlig ausschließt, ihnen aber praktisch Schweigen gebietet.
Die Kunst anwaltlicher Prozessführung besteht deshalb wesentlich darin, je nach Parteirolle und Verteilung der Beweislast, vorhandene Zweifel auszuräumen oder eben für den Richter oder das Kollegialgericht unüberwindliche Zweifel zu erzeugen.
Für bestimmte Bereiche lässt § 287 ZPO einen abgesenkten Grad an Gewissheit für die Bildung der richterlichen Überzeugung von der Wahrheit oder Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung genügen, u. anderem dann, wenn feststeht, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einer ersten Ereignisfolge gegeben ist und es um die Beurteilung der Frage geht, ob weitere Folgen dieser ersten Ereignisfolge in einem ursächlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis stehen. In diesen Fällen kann sich der Richter für die Bildung seiner Überzeugung von dem Vorliegen des Ursachenzusammenhangs mit einer deutlich überwiegenden, auf gesicherten Grundlagen beruhenden Wahrscheinlichkeit begnügen.
Schließlich ist der anspruchsstellende Versicherte im Prozess gehalten, alle rechtserheblichen Tatsachen rechtzeitig und vollständig vorzutragen. Ein Verstoß gegen diese Prozessförderungspflicht (§§ 129, 277, 282 ZPO) birgt erhebliche Risiken, da ein verspätetes Vorbringen vom Gericht zurückgewiesen werden kann (§ 296 ZPO). Solch verspätetes Vorbringen ist nur dann noch zu berücksichtigen, wenn es entweder nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt oder wenn die Verspätung des Vorbringens ausreichend entschuldigt ist, wenn es auf einem vorwerfbaren Verhalten der vortragenden Partei beruht (vgl. BVerfG NJW 1992, 680) und das Gericht, die Verzögerung seinerseits durch zumutbare Maßnahmen nicht ausgleichen kann. Einmal zu Recht zu Recht gem. § 296 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 282 Abs. 2 ZPO zurück gewiesenes Vorbringen bleibt im weiteren Instanzenzug gem. § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.
Für den Bereich der privaten Unfallversicherung bedeuten diese Grundsätze, dass es Sache des anspruchsstellenden Versicherten ist, alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale vorzutragen und, sofern vom Versicherer bestritten, unter Beweis zu stellen und zwar so rechtzeitig, dass das Gericht ohne vermeidbare Verzögerungen den Rechtsstreit verhandeln, die ggf. erforderlichen Beweise erheben und dann entscheiden kann.
Dabei hat das Gericht im Bereich der privaten Unfallversicherung allerdings den Umstand zu  berücksichtigen, dass es hier sehr häufig um die Beurteilung komplizierter medizinischer Zusammenhänge geht, die eine spezifische Sachkunde erfordern, welche in der Regel beim klagenden Versicherten nicht anzunehmen ist. In derartigen Fällen geringer Sachkunde der Partei dürfen an ihren klagebegründenden Sachvortrag keine hohen Anforderungen gestellt werden. Sie darf sich vielmehr auf den Vortrag auch von ihr zunächst nur vermuteter Tatsachen beschränken (BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, VersR 2004, 83 unter II 1 a; Urteile vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752 unter II 1 und vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 - BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 4.) und diese unter Beweis stellen.
Den Beweis des Unfallereignisses als solchem, der ersten Gesundheitsschädigung, der Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (=Invalidität), des Eintritts der Invalidität innerhalb eines Jahres ab Unfallereignis, deren schriftliche ärztliche Feststellung binnen 15 Monaten ab Unfallereignis (gelegentlich ist diese Frist in den vereinbarten AUB auf 18 Monate verlängert) sowie deren Geltendmachung gegenüber dem Versicherer hat der Versicherte nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu führen. Anderes gilt lediglich für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der durch das Unfallereignis verursachten ersten Gesundheitsschädigung und der dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Hier genügt es, wenn gem. § 287 ZPO eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs von erster Gesundheitsschädigung und Invalidität festgestellt werden kann (BGH Urteile vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 368 f.; vom 13. Mai 2009 - IV ZR 211/05, VersR 2009, 1213 Rn. 19; vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03, VersR 2004, 1449 unter 3; vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547 unter II 1 und 2 a; jeweils m.w.N.).
Ergänzt werden die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast, zur Beweiserhebung und zum Be-weismaß durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Art 103 Abs. 1 GG und Art 6 Abs. 1 MRK normiert ist, hat jede Prozesspartei einen Anspruch auf Anhörung bzw. Unterrichtung und Gelegenheit zur Äußerung, bevor eine ihr nachteilige Entscheidung des Gerichts ergeht.
Gehör muss daher gewährt werden

  • zu den Behauptungen und Beweisantritten des Prozessgegners,

 

  • zum Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 278 Abs. 2 ZPO) und   
  • zu den rechtlichen Gesichtspunkten, die für die Entscheidung bedeutsam sind (Konsequenz: § 278 Abs. 3 ZPO).


Folglich muss jede Partei alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Kenntnis nehmen, nachprüfen und sich zum Sachverhalt und seiner rechtlichen Würdigung äußern können. Das Gericht ist wiederum verpflichtet, die Äußerungen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen sowie das wesentliche Parteivorbringen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1994, 848, 849; 1995, 1884 f. und 1998, 2044). Zudem muss es tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsstreites mit den Parteien erörtern. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Unzulässigkeit von Überraschungsentscheidungen (BVerfG NJW 1991, 2823 und NJW-RR 1996, 205).
Übergeht das Gericht infolge fehlerhafter Rechtsauffassung oder mangels vollständiger Lektüre des Parteivortrages oder von Protokollen, Urkunden oder Sachverständigengutachten oder einfach infolge eines Versehens erheblichen Sachvortrag der Parteien und unterlässt deshalb Hinweise oder Beweiserhebungen,  macht dies die Entscheidung fehlerhaft und begründet Rechtsmittel.

§ 286 ZPO Freie Beweiswürdigung
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

AUB 99/2002/2010 (Musterbedingungen GDV)
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1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

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2.1     Invaliditätsleistung
2.1.1     Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dau-erhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
Die Invalidität ist
•    innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
•    innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.