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  • Versicherungsrecht

Künstlerpech in der Filmausfallversicherung oder der Unfall des Versicherers

BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 390/12: Ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gemäß § 178 Abs. 2 VVG liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person willentlich die Injektion von Kokain vornimmt und anschließend an einer rauschmittelbedingten Intoxikation verstirbt. Falsche Angaben eines Schauspielers in einer vom Versicherer geforderten Gesundheitsselbsterklärung sind dem Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG zuzurechnen. Zur Geltendmachung eines Unfalls noch in der Revisionsinstanz

18.12.2013

Die vorliegende Entscheidung ist zu einem auf den ersten Blick sehr exotischen Zweig der Vermögensschadenversicherung ergangen, nämlich einer Filmausfallversicherung. Die Filmausfallversicherung ist eine Versicherung, die den Vermögensschaden des Filmproduzenten durch Unterbrechung seiner Dreharbeiten versichert, von der  Funktion her also einer  Betriebsunterbrechungsversicherung ähnlich. Die Filmausfallversicherung ist daher als Vermögensschadenversicherung zu qualifizieren. Versichert sind dabei die Mehrkosten aus dem Abbruch oder der Unterbrechung von Filmvorhaben, u.a. wegen des Ausfalls von im  Versicherungsantrag benannten Personen (Schauspieler, Regisseur) wegen Krankheit, Unfall oder Tod, sofern hierdurch in der Herstellung des Films Störungen oder Unterbrechungen verursacht werden oder die Fertigstellung des Films gänzlich unmöglich gemacht wird und sofern dem Versicherungsnehmer aus einem dieser Ereignisse ein materieller Schaden entsteht.
 
Die Versicherung hat zunächst ohne Antragsprüfung für das Unfallrisiko eine Deckungsbestätigung erteilt und danach wegen der Risiken Krankheit und Tod eine Risikoprüfung durchgeführt. Dazu hatten, vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages, die Personen, gegen deren Ausfall sich der Versicherungsnehmer durch den Abschluss einer solchen Versicherung abzusichern beabsichtigte, Gesundheitserklärungen abzugeben, bzw. Gesundheitsselbstauskünfte zu erteilen, in Form der Beantwortung eines detaillierten Kataloges von Gesundheitsfragen, zu dem u.a. die Frage nach regelmäßigen Medikamenten- oder Drogenkonsum zählte. Aufgrund der erteilten Auskünfte erklärte die Beklagte Versicherung auch für die Risiken Krankheit und Tod die Deckung.

Die Klägerin in diesem Rechtsstreit, eine Unternehmen, das sich mit der Produktion von Filmen für Kino und Fernsehen befasst, verlangt von der beklagten Versicherung Leistungen aus einer solchen Filmausfallversicherung, nachdem die Dreharbeiten eines von ihr produzierten Films wegen des Todes einer Hauptdarstellerin in Folge einer Kokainintoxikation  unterbrochen werden mussten. Die Filmarbeiten konnten erst nach einer vollständigen Überarbeitung des Drehbuchs wieder aufgenommen werden. Die später an der Kokainvergiftung verstorbene Hauptdarstellerin hatte in ihrer Gesundheitsselbstauskunft die Frage nach regelmäßigen Medikamenten- oder Drogenkonsum wahrheitswidrig verneint. Die Beklagte Versicherung versuchte sich unter Berufung auf diese Falschangabe durch Anfechtung vom Versicherungsvertrag zu lösen. Möglicherweise zu unrecht, weshalb der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Köln zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen hat.

Obwohl es sich hier um einen scheinbar exotischen Fall handelt, ist diese Entscheidung  über den Bereich der Filmausfallversicherung hinaus für das allgemeine Versicherungsvertragsrecht von großem Interesse, weil sie die Frage behandelt ob, und ggf. unter welchen Voraussetzungen, sich der Versicherungsnehmer das Wissen und Verhalten bestimmter vom Versicherungsvertragsverhältnis betroffener Dritter, sogenannter Gefahrspersonen, zu seinem Nachteil zurechnen lassen muss, mit der Folge, dass der Versicherer, z.B. wegen falscher Angaben dieser Personen zu Gesundheitsfragen vor Vertragsschluss, die Anfechtung des Versicherungsvertrages erklären kann.

Wenn der Versicherungsnehmer lediglich ein eigenes Interesse daran decken will, dass Gefahren für die Person oder die Güter eines Anderen abgesichert werden, also das Risiko des Ausfalls einer Person durch Krankheit, Unfall oder Tod nur im Hinblick auf einen dadurch entstehenden Bedarf des Versicherungsnehmers abgesichert wird, ohne dass dem Dritten in irgend einer Weise Rechte oder Ansprüche gegen den Versicherer aus dem Vertrag zustehen sollen, dann ist dieser Dritte nicht wie bei der Versicherung für fremde Rechnung Versicherter sondern bloße Gefahrsperson.

Solche Versicherungen finden sich in vielen Bereichen, u.A. für Fußballvereine im Hinblick auf den Ausfall von Spielern, für Theater- oder Konzertveranstalter im Hinblick auf den  Ausfall  ausführender Künstler etc. (Eventausfallversicherung, Veranstaltungsausfallversicherung, Künstlerausfallversicherung). Man wird sich schließlich auch zu fragen haben, ob sich ein Versicherer, der für die Personenausfall-Versicherung auf diesen Ausschluss verzichtet und das Risiko Unfall und Unfalltod ohne jede Risikoprüfung, bzw. Gesundheitsprüfung vorweg in Deckung nimmt, ernsthaft auf Gefahrerheblichkeit der auf die Feststellung von Drogen-, Alkohol- und Medikamentenabusus gerichteten Gesundheitsfragen  für die Deckungsprüfung hinsichtlich der Risiken Krankheit und Tod berufen und aus deren Falschbeantwortung Arglist mit der Folge der Anfechtbarkeit seiner Vertragserklärung ableiten kann. Die Prüfung dieser interessanten Frage durch den Senat ist aus rein revisionsrechtlichen Gründen unterblieben. Insoweit ist die Entscheidung instruktiv hinsichtlich der fatalen Folgen einer unterlassenen Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO innerhalb der dafür gesetztlich vorgegebenen Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils und vor Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts. Zivilprozessrechtlich lehrreich ist schließlich der Umstand, dass die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit sich erstmals in der Revisionsinstanz ausdrücklich auf den Versicherungsfall Unfall berufen hat. Dies war der Klägerin, wie der Senat ausführt aus revisionsrechtlichen Gründen nicht verwehrt, da der revisionsrechtlich maßgebliche, vom Versicherungsnehmer vorgetragene Sachverhalt alle vom Versicherungsnehmer vorzutragenden Tatsachen eines Unfalls umfasste. Der Senat: "Nach allgemeinen Grundsätzen reicht es aus, wenn die Klägerseite Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klä-gers entstanden erscheinen zu lassen (BGH Urteil vom 23. April 1991 X ZR 77/89, NJW 1991, 2707 unter II 4 b aa m.w.N.). Nach dem revisions-rechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt verstarb die sich regelmäßig Kokain spritzende Schauspielerin an einer Kokainintoxikation. Dieses tatsächliche Geschehen erfasst alle vom Versicherungsnehmer vorzutragenden Tatsachen eines Unfalls. Der geltend gemachte Anspruch hätte daher schon von den Instanzgerichten auch unter dem Blickwinkel eines Ausfallschadens wegen Unfalls aus § 3 Ziff. 3.1 BB Ausfall 2008 rechtlich gewürdigt werden müssen. Dass die Klägerin nicht ausdrücklich einen Unfall geltend macht, schadet ihr nicht. Die zutreffende rechtliche Einordnung unter die abgestellten Gefahrenbereiche (Unfall/Krankheit/ Tod) ist nicht Sache der Klägerin, sondern Aufgabe des Gerichts."

§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.



§ 156 VVG  Kenntnis und Verhalten der versicherten Person
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.


§ 179 VVG  Versicherte Person
(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen.
(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines anderen von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berücksichtigen.



§ 193 VVG Versicherte Person; Versicherungspflicht
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) …..

§ 178 Leistung des Versicherers
(1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.