• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht

Keine wirksame Setzung der Frist zur Klageerhebung nach dem 1. Januar 2008, Versicherungsrecht, Versicherungsvertragsgesetz, VVG a.F., § 12 Abs. 3 VVG a.F., Klagefrist, Fristsetzung, Anspruchsverlust,

BGH Urteile vom 08.02.2012, IV ZR 2/11 und IV ZR 223/11: Im Jahre 2008 konnte die Klagefrist gem § 12 Abs. 3 VVG a.F. auch für Altverträge bei Versicherungsfällen vor dem 01.01.2008 nicht mehr wirksam gesetzt werden.

01.03.2012

Das Versicherungsvertragsgesetz von 1908 (a.F.) ist mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft getreten. An seiner Stelle trat das mit dem am 23.11.2007 beschlossenen und am 29.11.2008 verkündeten Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts neu gefasste VVG 2008 (n.F.) am 1. Januar 2008 in Kraft. Neben der Abschaffung des in der alten Fassung des VVG verankerten "Alles oder nichts" Prinzips war die Beseitigung der in § 12 Abs. 3 VVG a.F. normierten Möglichkeit des Versicherers, im Falle der teilweisen oder vollständigen Ablehnung eines Anspruchs auf Versicherungsleistung, dem Versicherungsnehmer eine Frist zur Klageerhebung von sechs Monaten zu setzen, nach deren Ablauf der Versicherer leistungsfrei wurde, wenn der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vor Fristablauf Klage erhoben hatte, wesentliches Anliegen der Reform des Versicherungsvertragsrechts.  Das Reformgesetz sieht in den Übergangsbestimmungen für Versicherungsfälle, die sich vor dem 01.01.2008 ereignet haben vor, dass für diese Fälle das VVG a.F. weiterhin gilt. Für Versicherungsverträge, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen waren (Altverträge) ist geregelt, dass für Versicherungsfälle, die sich nach dem 01.01.2008 aber vor Ablauf des 31.12.2008 ereignet haben, ebenfalls das VVG a.F. gilt. Im Hinblick auf die Frage ob die Versicherer nach in Kraft treten des reformierten VVG, also ab dem 01.01.2008, für Versicherungsfälle, für die nach den Übergangsvorschriften das Gesetz noch in der alten Fassung gelten sollte, die Klagefrist mit der Folge der Leistungsfreiheit noch wirksam in Gang setzen konnten, ist eine intensive Diskussion geführt worden, die der Bundesgerichtshof mit den vorliegenden Entscheidungen beendet hat: Ab dem 01.01.2008 konnte für keinen Versicherungsfall die Klagefrist wirksam in Gang gesetzt werden. Der Senat: .....Mit der positiven Festlegung des Schicksals bereits in Lauf gesetzter Fristen über das Jahr 2007 hinaus wird zugleich negativ bestimmt, dass eine Neufristsetzung nicht in Betracht kommt. Der ausdrücklich geregelte Sachverhalt Fristablauf schließt mithin den anderen, nicht ausdrücklich geregelten - Neufristsetzung - aus...

§ 12 VVG a.F. (außer Kraft)

(1) ... (2) ... (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.