• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht
  • Rechtsschutzversicherung

Freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung

BGH, Urteil vom 04.12.2013 – IV ZR 215/12- : Die durch §§ 127, 129 VVG, § 3 Abs. 3 BRAO gewährleistete freie Anwaltswahl steht finanziellen Anreizen eines Versicherers in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung (hier: Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung) nicht entgegen, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwalts beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.

21.12.2013

Am 04.12.2013 hat der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Juni 2012 entschieden, die von der Anwaltschaft mit Spannung erwartet worden war.
Die klagende Rechtsanwaltskammer hatte von dem beklagten Rechtsschutzver-sicherer  unter anderem verlangt, die Verwendung von Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) zu unterlassen, die ein Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit einer An-waltsempfehlung vorsehen. Die Bedingungen sehen eine Rückstufung von maximal 150 € pro Schadenfall vor, wobei diese durch
Zeitablauf in den Folgejahren wieder ausgeglichen werden kann. Im Schadenfall unterbleibt allerdings diese Rückstufung - und damit in der Regel eine höhere Selbstbeteiligung beim nächsten Versicherungsfall -, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell vom Versicherer empfohlenen Rechtsanwälte beauftragt. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte die Auffassung vertreten, dass die vertragliche Vereinbarung eines solchen Rabattsystems in einer Rechtsschutzversicherung, das an die Beauftragung eines vom Rechtsschutzversicherer benannten Rechtsanwaltes anknüpft, als Einschränkung des Rechts auf freie Anwaltswahl und damit als unzulässig anzusehen sei. Mit dem Urteil vom 04.12.2013 hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben und die Berufung der klagenden Rechtsanwaltskammer gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das Recht auf freie Anwaltswahl im Zuge der Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (87/344/EWG) im VVG verankert wurde und § 127 VVG deshalb  richtlinienkonform auszulegen ist. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs schließt die Freiheit der Anwaltswahl nicht jegliche Anreizsysteme eines Rechtsschutzversicherers in Bezug auf die vom Versicherungsnehmer zu treffende Entscheidung aus, welchen Anwalt er mandatiert. Die Grenze zur Verletzung des Rechts auf freie Anwaltswahl wird erst überschritten, wenn die Vertragsgestaltung einen unzulässigen psychischen Druck zur Mandatierung des vom Versicherer vorgeschlagenen Anwalts ausübt. Das ist bei den von der beklagten Rechtsschutzversicherung verwendeten Versicherungsbedingungen nicht der Fall. Die Entscheidung schafft indes, trotz des Umstandes, dass die klagende Rechtsanwaltskammer unterlegen ist, auch aus Sicht der Anwaltschaft klare und handhabbare Kriterien zur Beurteilung der Frage, wann das Recht des Versicherungsnehmers, einen Anwalt seines Vertrauens zu wählen, in unzulässiger Weise eingeschränkt wird und zwar gerade auch dann, wenn mittels des Rechtsschutzversicherungsvertrages, durch eine zu restriktive Festlegung des Kreises der Anwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Vertrag zu tragen hat, der Grundsatz der freien Anwaltswahl gem. § 3 Abs. 3 BRAO ausgehöhlt werden soll.

Wo diese Grenze auch nach nationalem deutschem Recht etwa liegen könnte, zeigt der Senat am Beispiel eines Urteils des Österreichischen Obersten Gerichtshofes – OGH – auf (VersR 2003, 1330), nach welchem jedenfalls eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von 20% der Kosten des gesamten Rechtsstreits, mindestens jedoch 300 Schilling (ca. 220 €), die freie Anwaltswahl faktisch unmöglich macht.

Aufschlussreich ist die vom Senat zitierte Rechtsprechung des EUGH
Eschig gegen Uniqa, C-199/08 vom 10. September 2009
Stark gegen D.A.S. C-293/10 vom 26. Mai 2011
Sneller gegen D.A.S. C-442/12 vom 07. November 2013

OLG Bamberg Urteil vom 20.06.2012 - 3 U 236/11 LG Bamberg Urteil vom 08.11.2011 - 1 O 336/11

Versicherungsvertragsgesetz
§ 127 Freie Anwaltswahl
(1) 1Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwal-tungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen.2Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.

§ 129 Abweichende Vereinbarungen
Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Richtlinie 87/344/EWG