• Rechtsgebiet:
  • Feuerversicherung
  • Versicherungsrecht

Feuerversicherung: OLG Stuttgart: Haftung des Feuerversicherers auf Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung bei Unterversicherung in der gewerblichen Sach- und Inhaltsversicherung

Urteil des OLG Stuttgart vom 09.12.2010, Az.: 7 U 118/10

05.09.2011

Unsere Mandantin, ein mittelständisches Bauunternehmen, hatte bei dem beklagten Versicherungs-unternehmen seit mehreren Jahrzehnten eine Feuerversicherung als Sach-Inhaltsversicherung unterhalten. Die ursprüngliche Versicherung wurde im Laufe der Jahre mehrfach abgelöst, bzw. geändert. Die Mandantin erwarb während des Laufes der Versicherung verschiedene Gegenstände die zum beweglichen Anlagevermögen ihres Unternehmens zählten, insbesondere schwere Baumaschinen, Radlader, Bagger, Schaufellader, Turmdrehkräne etc., z.T. sehr günstig aus der Insolvenzmasse gescheiterter Unternehmen, die zeitweise ebenfalls bei der beklagten Versicherung im Rahmen einzeln genommener Maschinenversicherungen auch gegen Feuersgefahr versichert waren. Diese Maschinen waren ausdrücklich, soweit gesondert versichert , aus der Deckung der Sach-Inhaltsversicherung ausgenommen gewesen. In den Jahren vor 2001 waren die einzelnen Versicherungsverträge über die Maschinenversicherung sukzessive gekündigt worden, nachdem  der Aufwand für die für diese Maschinenversicherungen zu entrichtenden Versicherungsprämien im Verhältnis zum Zeitwert der versicherten Baumaschinen und dem Schadensrisiko als unwirtschaftlich erschien. Im Jahre 2001 wurde zwischen der Mandantin und dem beklagten Versicherer die Neuordnung der bestehenden betrieblichen Feuerversicherung besprochen. In der die Betriebseinrichtung der Mandantin mit einer Versicherungssumme von 1.000.000,-- DM versichert wurde. Am 20.01.2007 wurde eines der versicherten Gebäude und die darin befindliche Betriebseinrichtung durch ein Feuer zerstört. Die beklagte Versicherung kürzte den Anspruch der Mandantin  auf Erstattung des entstandenen Schadens unter Berücksichtigung einer Unterversicherung, die im wesentlichen auf die von der Mandantin günstig eingekauften Baumaschinen zurückzuführen war. Für die Mandantin wurde geltend gemacht, dass die rechnerisch bestehende Unterversicherung nicht zu berücksichtigen sei, weil die beklagte Versicherung die fehlerhaft gebildete zu niedrig  gebildete Versicherungssumme zu vertreten habe, da ein Hinweis darauf unterlassen worden sei, dass die vormals gesondert versicherten Baumaschinen mit dem Ende der jeweiligen Maschinenversicherung automatisch in die Deckung der betrieblichen Sach- Inhaltsversicherung fallen und deshalb eine Überprüfung und ggf. Anpassung der erforderlichen Versicherungssumme unter Einschluss der Wiederbeschaffungswerte der Baumaschinen zum jeweiligen Neuwerte vorzunehmen sei. Nachdem das LG Stuttgart in erster Instanz unsere Rechtsauffassung bestätig hatte, der Mandantin allerdings ein Mitverschulden in Höhe von 50% anlastete, hat das OLG Stuttgart das Urteil des LG Stuttgart in diesem Punkt aufgehoben und festgestellt, dass die beklagte Versicherung verpflichtet ist, der Mandantin die volle Entschädigung zum Wiederbeschaffungswert zum Neuwert zu leisten. Das Urteil ist rechtskräftig, die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde von der beklagten Versicherung zurück genommen.