• Rechtsgebiet:
  • Versicherungsrecht
  • Kaskoversicherung

Fahrzeugversicherung, Kaskoversicherung, Vollkaskoversicherung, Teilkaskoversicherung, Fahrzeugschlüssel, Schlüsselverlust, Schlüsselverhältnisse, Schlüsselgutachten, vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, Relevanzrechtsprechung, Nachschlüssel,

BGH Urteil vom 06.07.2011, Az.: IV ZR 108/07 In der Fahrzeugversicherung ist eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel generell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden.

31.07.2011

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat mit dem Urteil vom 6. Juli 2011 eine Rechtsfrage geklärt, die vorliegend zwar in einen Fall problematisch geworden war, der noch nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz zu entscheiden war, die aber auch über diese konkreten Fall hinaus in Fällen, in denen das neue, seit dem 01.01.2008 geltende Versicherungsvertragsgesetz anzuwenden ist, von Bedeutung bleiben wird, da es hier um eine nicht seltene Fallgruppe geht, nämlich um Angaben zu den Schlüs-selverhältnissen im Zusammenhang mit einer versicherten  Fahrzeugentwendung.
Im vorliegenden Fall waren diese Schlüsselverhältnisse nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung bedeutsam geworden – Stichwort Schlüsselverlust und Schlüsseldiebstahl, auch ging es nicht um den Nachweis der Entwendung oder Widerlegung, im vorliegenden Fall hatte der anspruchstellende Versicherungsnehmer, nach dem mitgeteilten Sachverhalt unstreitig ,objektiv falsche Angaben zur korrekten Zahl der für das entwendete Fahrzeug vorhandenen Schlüssel gemacht, die Feststellungen des Berufungsgerichts zur vermuteten Vorsätzlichkeit der Falschangabe waren von der Revision auch nicht angegriffen worden. 
Falsche Angaben zu den Schlüsselverhältnissen!  Ultimatives K.O.- Kriterium in den Entwen-dungsfällen in der Fahrzeugversicherung. Ein Fall der vorsätzlichen Verletzung der Aufklä-rungsobliegenheit, das definitive „Aus“ eines jeden Anspruchs, ohne dass die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung des BGH zu Gunsten des Versicherungsnehmers rettend ins Gefecht geführt werden könnten, so haben es die Vorinstanzen gesehen. Der Senat hat das Problem genauer bedacht, und überzeugend erkannt, dass, so der Senat:
„Anders als bei zu niedriger Angabe der Anzahl der Schlüssel deren zu hohe Angabe - was das Berufungsgericht verkannt hat - in der Fahrzeugversicherung generell nicht geeignet ist, Interessen des Versicherers zu gefährden. Denn in diesem Falle wird der Versicherer wegen des aus seiner Sicht fehlenden Schlüssels allenfalls dazu veranlasst werden, die Regulierung zurückzustellen, bis der Verbleib des vermeintlich fehlenden Schlüssels geklärt ist. Dementsprechend hat hier die Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2004 reagiert, indem sie den Kläger um ergänzende Stellungnahme bat.

Im Zusammenhang mit den Schlüsseln geht das Interesse des Versicherers bei einem gemeldeten Fahrzeugdiebstahl regelmäßig dahin, alle vom Hersteller ausgelieferten und noch vor-handenen Fahrzeugschlüssel sachverständig untersuchen zu lassen, unter anderem darauf, ob Kopierspuren vorhanden sind, was auf das Fertigen von Nachschlüsseln deutet und weitere Nachforschungen nach sich zieht. Ferner ist für den Versicherer generell wichtig, prüfen zu können, ob alle Schlüssel vorhanden sind, weil das Fehlen eines Schlüssels Hinweise darauf geben kann, dass dieser einem Dritten zur Verfügung gestellt worden ist, damit er das Fahrzeug - zur Vortäuschung eines Diebstahls - von seinem Standort verbringt (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03, VersR 2004, 1117 unter 3). Ob alle Schlüssel vorhanden und gegebenenfalls einem Sachverständigen zur Untersuchung übergeben sind, kann der Versicherer aber nicht feststellen, wenn der Versicherungsnehmer ihm die Existenz eines oder mehrerer Schlüssel verschweigt, indem er deren Anzahl zu niedrig angibt. Durch die zu hohe Angabe gefährdet der Versicherungsnehmer dagegen allenfalls sein eigenes Interesse an einer schnellen Schadenregulierung.

Fazit:
In der Fahrzeugversicherung ist eine zu hohe Angabe vorhandener Fahrzeugschlüssel gene-rell nicht geeignet, Interessen des Versicherers zu gefährden.

Dabei wird es auch unter der Geltung des neuen Versicherungsvertrags-gesetzes, § 28 Abs. 3 VVG n.F.  bleiben, da die Angabe einer zu hohen Zahl von Schlüsseln weder für den Eintritt noch, wie der BGH in der besprochenen Entscheidung aufzeigt, für die Feststellung des Versicherungsfalles ist und auch nicht für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich sein kann.

§ 6 VVG a.F.

…..
 (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf gro-ber Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versiche-rungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis-tung gehabt hat.


§ 28 VVG n.F.


Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Ein-tritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsneh-mer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leis-tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet-zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


AKB 88

§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall
I. (1) ….
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der Sonderbedingung zur Regelung von kleinen Sachschä-den selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die et-waigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsneh-mer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.
V. ……….
(4)    Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG.

AKB 2008


Aufklärungspflicht
E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schaden-ereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadenereignisses erforderlichen Weisungen zu
befolgen.

E.6 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

E.6.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen
Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere
Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche-rungsschutz
bestehen.

E.6.2 Abweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-lung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.