- Rechtsgebiet:
- Versicherungsrecht
- Lebensversicherung
Bundesgerichtshof (BGH) zur Berechnung des Rückkaufwertes nach Kündigung von Lebensversicherungen
Aus aktuellem Anlass ist im Zusammenhang mit den in den vergangenen Wochen in der allgemeinen Presse sowie in Funk und Fernsehen viel diskutierten Urteilen des Bundesgerichtshofs (IV ZR 162/03; IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03) vom 12.10.2005, die auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2001 ( IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99) zurückgehen, auf folgendes hinweisen: 1.
Beide Urteilskomplexe befassen sich mit der Frage der Wirksamkeit der Klauseln über die Berechnung der Rückkaufswerte von Verträgen die nach Mitte1994 abgeschlossen und danach gekündigt wurden. Übersehen wird, wie die tägliche Beratungspraxis zeigt, bei der Diskussion der Urteile vom 12.10.2005 häufig, dass diese Urteile für Versicherungsverträge, die nach der Einführung der geänderten ( angepassten) Bedingungswerke im Herbst 2001 neu abgeschlossen und danach gekündigt wurden, nicht gelten, selbst wenn die Bedingungen inhaltlich und sogar wörtlich mit den nun für unwirksam erklärten Bedingungen, die im Treuhänderverfahren nach § 172 VVG in bestehende (Alt-) Verträge einbezogen worden waren, übereinstimmen. Die Frage nach der Neuberechnung der Rückkaufswerte und eventueller Nachforderungen stellt sich also nur für die Verträge, die zwischen Mitte 1994 und der Einführung neuer Bedingungen im Herbst 2001, also auf der Grundlage der alten intransparenten Bedingungen abgeschlossen und zwischenzeitlich gekündigt sind. 2.
Es ist nach derzeitigem Stand der Diskussion davon auszugehen, dass auf diese Ansprüche der Versicherten § 12 Abs. 1 VVG anzuwenden ist, so dass die Ansprüche einschließlich derjenigen die bis 1999 wegen Kündigung der Verträge entstanden sind, schon verjährt wären, da diese Frist bekanntlich nur fünf Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte, läuft. Die Ansprüche sind also verjährt bevor die Masse der betroffenen sie geltend machen konnte. Das ist aber im Bereich des Rechts der Verjährung kein singuläres Phänomen. Ein Teil der Kommentatoren, die sich mit diesen Urteilen befasst haben, vertritt die Auffassung, dass entsprechend der Neuregelung der Verjährungsfristen im BGB, die Frist erst ab Kenntnis der Versicherungsnehmer von dem Anspruch zu laufen beginnen sollte. Eine Grundlage im VVG hat diese Auffassung nicht und es ist zu bezweifeln, dass sich diese Auffassung durchsetzen wird. Eine vermittelnde Meinung wird dahin vertreten, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2001, dem Jahr in dem die Entscheidung über die Unwirksamkeit der Abrechnungsklausel verkündet wurde, zu laufen Beginnen sollte. 3.
Wenn sich letztere Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzen sollte, dann würden die Versicherungsnehmer ihre Ansprüche noch im Jahre 2006 geltend machen können, die Verjährung dieser Ansprüche würde also erst mit Ablauf des 31.12.2006 eintreten. Wenn sich die an der derzeitigen Fassung des § 12 Abs. 1 VVG fest haltende Auffassung durchsetzt, wovon eigentlich auszugehen ist, dann wären Ansprüche, die bis einschließlich 1999 entstanden sind, verjährt. 4.
Daraus folgt, dass für diese Fälle aus Gründen der Sicherheit akuter Handlungsbedarf besteht. Es müsste in jedem Fall ein Sachverhalt geschaffen werden, der zur Hemmung der laufenden Verjährungsfristen führt. Dies ist in der Regel die schriftliche Anmeldung des Anspruchs, da dies gem. § 12 Abs. 2 VVG die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bewirkt. Hemmung bedeutet, das die laufende Frist einfach angehalten wird und mit Zugang der Entscheidung des Versicherers die restliche verbleibende Frist abläuft ( § 209 BGB n. F.) Da angesichts der Tatsache, dass nur noch eine kurze Zeit bis zum Stichtag verbleibt und die Versicherer versucht sein könnten jetzt noch eingehende Ansprüche ganz schnell zurückzuweisen, muss man sich im Klaren sein, dass nach der Zurückweisung durch den Versicherer nur noch wenige Tage bleiben, um den Eintritt der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung zu verhindern. 5.
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass ein solcher Handlungsbedarf auch für Vermittler, insbesondere Makler und Finanz- und Anlageberater besteht, soweit Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Makler oder Anlageberater bei der Kündigung und Abwicklung solcher Lebensversicherungsverträge mitgewirkt haben, und sei es auch nur beratend. Es besteht hier der Ansatz für eine Haftung wegen Pflichtverletzung, wenn diese Tätigkeit nach Mai 2001 stattgefunden hat, da VN deren Ansprüche verjähren, versuchen werden, die Berater, die nicht auf diese Urteile und die Möglichkeit der Nachberechnung und Nachforderung des richtigen Rückkaufwertes hingewiesen haben, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, erst recht dann, wenn sie mit diesen Kunden jetzt noch durch Maklervertrag oder Beratungsvertrag verbunden sind. In besonderen Fällen ( Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens) ist auch eine Haftung der Versicherungsagenten vorstellbar. 6.
Es empfiehlt sich für Vermittler daher dringend zu prüfen, ob sie im Zusammenhang mit der Kündigung und Abwicklung solcher Verträge ( also 94 - 01 abgeschlossene Verträge) beratend oder begleitend tätig waren und insoweit die VN so schnell als möglich anzusprechen, wobei vorrangig die Fälle aus dem Jahre 2000 bearbeitet werden sollten. Die älteren sind nämlich entweder schon verjährt oder werden erst mit Ablauf des 31.12.2006 verjähren, je nachdem welche Rechtsauffassung zum Beginn des Fristablaufs sich durchsetzen wird. Die aus 2000 stammenden Fälle sind aber in jedem Falle jetzt noch nicht verjährt, werden dies aber mit Ablauf des 31.12.2005 sein, wenn sich die strenge Auffassung durchsetzt. Da hier also noch etwas "gerettet" werden kann, wird die Rechtsprechung später, wenn es um die Frage der Haftung der Berater oder Vermittler geht, einen sehr strengen Maßstab anlegen und im Zweifel eine schuldhafte, also haftungsbegründende Pflichtverletzung des Vermittlers oder Beraters annehmen, wenn ein entsprechender Hinweis unterblieben ist. Dies wird erst recht in den Fällen, in denen Berater angesichts der Turbulenzen um das Produkt "Kapitalbildende Lebensversicherung" in den Vergangenen Jahren (Besteuerungsproblematik, Verfall der Renditen), zum "Ausstieg" aus den Verträgen geraten und andere Vermögensanlagen und Sicherungsstrategien empfohlen haben, zur Inanspruchnahme der Vermittler führen. Es ist daher dringend dazu zu raten, kurzfristig Unterlagen und Dateien durchzusehen, ob dort Kündigungsfälle aus 2000 ersichtlich sind und auch jetzt noch die entsprechenden VN bzw. Kunden zu kontaktieren und auf das Risiko der drohenden Verjährung, sowie die zur Erhaltung des Anspruchs zu ergreifenden Schritte hinzuweisen. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass zur Wahrung der Rechte anwaltliche Beratung durch spezialisierte Anwälte dringend angeraten ist. Es ist davon auszugehen , dass mit einem solchen Hinweis jedem Haftungsrisiko Rechnung getragen ist. Weitergehende Handlungspflichten sind nicht ersichtlich.