- Rechtsgebiet:
- Kaskoversicherung
- Verkehrsunfall
Betriebsschadenausschluss bei Kollision zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug, Zusammenstoß von PKW und angehängtem Wohnwagen, Anhänger, Vollkaskoversicherung, Fahrzeugversicherung Ausschlussklausel, AKB 2005 § 12 Abs. 6
BGH Urteil vom 19.12.2012, - IV ZR 21/11: Wird ein angehängter Wohnwagen durch Spurrillen auf der Fahrbahn so ins Schleudern gebracht, dass er mit dem ziehenden vollkaskoversicherten Fahrzeug zusammenstößt und dieses beschädigt, liegt ein Unfall vor und kein von der Vollkaskodeckung ausgeschlossener Betriebsschaden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u. a. für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Versicherungsvertragsrecht zuständig ist, hat mit dem aktuellen eine Frage zum Nachteil der Versicherungswirtschaft entschieden, die durch eine auf das Urteil des Senats vom 06.03.1996 - IV ZR 275/95- erfolgte Bedingungsänderung vermeintlich eindeutig so geregelt sein sollte, dass für derartige Unfälle keine Kaskodeckung bestehe.
In jener Entscheidung hatte sich der Senat mit einer Klausel folgenden Wortlauts befasst:
“Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung ... durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden."
Der Senat war unter stringenter Anwendung der von ihm entwickelten Grundsätze zur Auslegung von Versicherungsbedingungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Formulierung dieser Klausel und dem ihm erkennbaren Sinnzusammenhang mit den übrigen Regelungen der AKB zwar entnehmen könne, dass:
"zwischen Pkw und Camping-Anhänger insofern ein “Gespann” besteht, als der Anhänger durch die starre Verbindung mit dem Pkw Einfluss auf das Fahrverhalten nimmt."
Nicht erkennen könne dagegen der Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Kenntnisse dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 IIe AKB aber ,
„dass Schäden durch einen Aufprall des Anhängers auf den Pkw, die also Schäden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis sind, als nicht versicherte Betriebsschäden ange-sehen werden sollen. Betriebsschäden sind solche, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen (BGH, NJW 1969, 96 = LM § 12 AVB f. KraftfVers. Nr. 3 = VersR 1969, 32 (33)).
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer sieht trotz der Verbindung von Pkw und Camping-Anhänger in diesen zwei Fahrzeuge, von denen hier eines auf das andere mit mechanischer Gewalt von außen eingewirkt hat. Die starre Verbindung dieser beiden Fahrzeuge führt im Ver-ständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch nicht dazu, Pkw und Anhänger als eine Betriebseinheit im technischen Sinne zu sehen; dies um so weniger, als der Pkw auch allein zum Betrieb geeignet und bestimmt ist. Deshalb kann die Beschädigung des Pkw durch den Anhänger nicht als ein von der Versicherung ausgeschlossener Betriebsschaden angesehen werden.“
Die Fahrzeugversicherer haben in Reaktion auf dieses Urteil an den verwendeten Bedingungswerken gearbeitet und, zunächst vereinzelt, schon bald nach dem Urteil vom 06.03.1996 und ab den AKB 2008 in den GDV Musterbedingungen die Unfallklausel wie folgt formuliert:
Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus
a) Schäden durch Unfall, d.h. durch ein unvorhergesehenes, unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Nicht versichert sind insbesondere gegenseitige Schäden zwi-schen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen,
wie sie der aktuellen Entscheidung zu Grunde liegt, bzw. in den aktuellen AKB 2008 (GDV-Musterbedingungen Stand: 13.01.2013) ausgestaltet ist:
Unfall
A.2.3.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebs-vorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.
Der für Versicherungssachen zuständige 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte bereits mit Urteil vom 24.07.2003 – 7 U 47/03 für eine identische Klausel entschieden, unter ausdrücklicher Berufung auf die Entstehungsgeschichte der Klausel als Reaktion auf das Urteil des IV. Zivilsenats vom 06.03.1996 und auf den Sinn und Zweck der Klausel aus der Sicht der Versicherungswirtschaft, dass die Klausel dahingehend auszulegen sei, dass, weil sich gegenüber dieser Entscheidung des BGH die Rechtslage durch die Aufnahme des zweiten Satzes in die streitgegenständliche Vertragsklausel geändert habe, in den Fällen der Kollision von ziehendem und gezogenem Fahrzeug schon kein Unfallereignis vorliege,
„Das ziehende und das gezogene Fahrzeug wurden dadurch zu einer Einheit verknüpft mit der Folge, dass die bereits gemäß Satz 1 der Klausel erforderliche Einwirkung von außen nicht vorliegt bei bloßer Kollision der beiden Fahrzeuge,“
und die Revision überraschend, angesichts der Begründung des Urteils mit einer auf historische und teleologische Erwägungen gestützten Auslegung der Klausel, entgegen dem im Urteil des BGH vom 06.03.1996 nochmals ausdrücklich mitgeteilten Grundsatz, dass gerade derartige Gesichtspunkte für die Auslegung von Versicherungsbedingungen irrelevant sind, nicht zugelassen.
Das hat das Landgericht Braunschweig nachgeholt, welches sich inhaltlich dem vom OLG Stuttgart gefundenen Auslegungsergebnis mit dem Berufungsurteil vom 21.12.2010 - 6 S 377/10 angeschlossen hatte und dem IV. Zivilsenat damit die Möglichkeit der Überprüfung dieser Auslegung der Klausel eröffnet.
Nach Auffassung des IV. Zivilsenats kann die Auslegung dieser Klausel durch das Oberlandesgericht Stuttgart den vom Senat aufgestellten Auslegungsgrundsätzen nicht genügen, der Senat:
„bb) Diese Beurteilung verändert sich durch den in § 12 Abs. 6 a) AKB 2005 hinzugefügten Satz 2 nur insoweit, als gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden anzusehen und daher vom Versicherungs-schutz ausgeschlossen sind. Nach dem Wortlaut, von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer ausgeht, kommt es allerdings bei solchen Schäden ebenso wie bei anderen Betriebsschäden der in § 12 Abs. 6 a) Satz 1 Halbsatz 2 AKB 2005 beschriebenen Art darauf an, ob sie "ohne Einwirkung von außen" verursacht worden sind. Dies wird er etwa bei Material- oder Bedienungsfehlern annehmen, die sich auf eines der zu dem Gespann gehörenden Fahrzeuge beziehen. Als Einwirkung von außen wird er hingegen Ursachen ansehen, die weder von dem ziehenden noch von dem gezogenen Fahrzeug ausgehen. Solche Ursachen können auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder den Witterungsverhältnissen liegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG VersR 1995, 1346; a.A. OLG Stuttgart VersR 2005, 643 f.).
cc) Ausgehend davon ist nach dem unstreitigen Sachverhalt eine Einwirkung von außen in den unerwartet starken Spurrillen zu sehen, durch die der Wohnanhänger ins Schleudern geriet. Spurrillen sind wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat Unebenheiten in der Fahrbahn, die die Richtungsstabilität eines Fahrzeugs nachteilig beeinflussen und somit eine äußere, mechanische Einwirkung auf das Fahrzeug darstellen. Da der Anhänger infolge der Spurrillen ins Schleudern geriet und dann gegen den Pkw prallte, wurde dieser durch eine von außen kommende Einwirkung beschädigt.“
Der Senat hat das vorbildlich knapp und präzise begründete Urteil des Amtsgerichts Braun-schweig vom 04.08.2010 - 117 C 4015/09 - wiederhergestellt.